IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2024 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt im Zeitraum 27.12.2024 bis 02.01.2025. Als Hauptzweck der Reise führte der Beschwerdeführer Tourismus an.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:
Reisepasskopien samt diverser Einträge über die Reisebewegungen des Beschwerdeführers
Personalausweiskopie
Hin- und Rückflugtickets für die Strecke Pakistan – Österreich am 27.12.2024 bzw. Österreich – Pakistan am 02.01.2025
Hotelreservierungsbestätigung für den Zeitraum 27.12.2024 bis 02.01.2025
Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung für den Zeitraum 27.12.2024 bis 02.01.2025
Reiseplan für die Besichtigung Wiens im Zeitraum 27.12.2024 bis 02.01.2025
Schreiben des Beschwerdeführers „Submission of a Visa Application“
Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 10.10.2024
Gehaltszettel für den Zeitraum April 2024 bis September 2024
Bankkontoauszüge mit dem Stand 18.10.2024
Steuererklärungen mit dem Stand 26.09.2024 und 28.10.2023
Familienregisterauszug vom 07.09.2023
Heiratsurkunde vom 18.08.2015
Mit Mandatsbescheid vom 05.12.2024 verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad dem Beschwerdeführer das beantragte Visum. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine bisherige Reiseroute und in Anbetracht seiner persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Situation, unglaubwürdig seien. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Reisezweck seien nicht glaubhaft und seine tatsächlichen Absichten seien fraglich. Er habe zudem keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise vorgelegt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Es werde deswegen davon ausgegangen, dass seine Angaben, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung nicht als wahrscheinlich anzusehen sei.
Gegen diesen Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Im Rahmen dieser tätigte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und sozialen Verwurzelung in Pakistan sowie auch zu seiner Reisehistorie. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, welche Sehenswürdigkeiten er in Wien gerne besichtigen würde.
Mit einem undatierten und als „Subject: Appeal for Reconsideration of Austria Visit Visa Application XXXX “ bezeichneten Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nunmehr im Zeitraum 03.04.2025 bis 10.04.2025 nach Österreich reise wolle. Der Beschwerdeführer führte dazu insbesondere seinen Besichtigungs- bzw. Reiseplan für Wien, die Wachau sowie Melk aus und legte folgende weitere Unterlagen vor:
Hotelreservierungsbestätigung für den Zeitraum 03.04.2025 bis 10.04.2025
Hin- und Rückflugtickets für die Strecke Pakistan – Österreich am 03.04.2025 bzw. Österreich – Pakistan am 10.04.2025
Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung für den Zeitraum 03.04.2025 bis 12.04.2025
Am 11.02.2025 hat die Österreichische Botschaft Islamabad den Beschwerdeführer einvernommen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dessen nicht in der Lage gewesen, zumindest einen der in seinem vorgelegten Reiseplan für Österreich bzw. Wien angeführten Orten zu benennen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 11.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2024 auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex durch die Österreichische Botschaft Islamabad abgewiesen. Die Österreichische Botschaft Islamabad führte dazu im Wesentlichen aus, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers oder der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen würden. Es sei weiterhin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus dem Zweck des Tourismus nach Österreich reise wolle. Seine tatsächlichen Absichten seien weiterhin fraglich. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, diese Bedenken im Rahmen der am 11.02.2025 durchgeführten Einvernahme zu zerstreuen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und tätigte dabei im Wesentlichen erneut Angaben zu seiner Reisehistorie und beruflich-wirtschaftlichen sowie familiären bzw. sozialen Verwurzelung in Pakistan. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass es schwer sei, sich die Namen von Sehenswürdigkeiten zu merken. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer zudem folgende weitere Unterlagen vor:
Reisepasskopien samt weiterer Einträge über die Reisebewegung des Beschwerdeführers
Bankkontoauszüge mit dem Stand 10.02.2025
Eigentumsnachweise
Bestätigungen über Universitätsabschlüsse
Bestätigung über die Eintragung als Rechtsanwalt in Pakistan
Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 08.02.2025
Familienregisterauszug vom 20.04.2022
Kopie der Bankeinzahlungsscheine des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für ein Hadsch-Visum in Saudi-Arabien
Mit E-Mails vom 04.09.2025, 05.09.2025 und 02.12.2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Islamabad über sein Verfahren über die Erteilung eines Visums. Die Österreichische Botschaft Islamabad teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.12.2025 mit, dass sein Verfahren bearbeitet werde.
Mit Schreiben vom 22.12.2025 tätigte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Reisebewegungen im Zeitraum Mai 2025 bis November 2025 in Saudi-Arabien, in der Türkei und in Spanien. Er legte dabei folgende weitere Unterlagen vor:
Visum für die Einreise nach Saudi-Arabien, gültig für den Zeitraum 23.04.2025 bis zum Ende des Hadsch
Visum für die Einreise in die Türkei, gültig für den Zeitraum 21.11.2025 bis 19.05.2026
Reisepasskopien samt weiterer Einträge über die Reisebewegung des Beschwerdeführers
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Österreichischen Botschaft Islamabad vorgelegt und sind am 17.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W165 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 21.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer im Zeitraum 27.12.2024 bis 02.01.2025 mit dem Hauptzweck des Tourismus.
Dem Beschwerdeführer wurde ein zur einmaligen Einreise berechtigendes malaysisches Visum mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 31.03.2011 bis 30.06.2011 ausgestellt. Er hat Malaysien am 12.04.2011 wieder verlassen.
Dem Beschwerdeführer wurde ein zur einmaligen Einreise berechtigendes italienisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 20.04.2024 bis 14.05.2024 und für den Zweck des Tourismus ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vor Ablauf der Gültigkeit dieses Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder ausgereist ist.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, welche in den Jahren 2008 und 2012 geboren wurden, in Pakistan. Die Familie des Beschwerdeführers ist in finanzieller Hinsicht von ihm abhängig. Weitere soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Pakistan können nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 20.05.2005 für das Unternehmen XXXX als „Chief Financial&Legal Officer“ und verdient mit Stand September 2024 dafür monatlich 220 Euro netto. Er verfügt zum 18.10.2024 – nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Wechselkurs – über ein Erspartes in der Höhe von etwa 9.457 Euro.
Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie an der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
2. Beweiswürdigung:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass § 11a Abs. 2 FPG normiert, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweise oder Tatsachen vorgebracht werden dürfen. § 11a Abs. 2 FPG sieht damit für das Beschwerdeverfahren ein Neuerungsverbot vor. Auf die erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Tatsachen und vorgelegten Dokumente ist folglich nicht weiter einzugehen. Gegenständlich können deswegen insbesondere folgende Dokumente des Beschwerdeführers, die erst mit der Beschwerde und dem zeitlich danach datierten Schreiben vom 22.12.2025 vorgelegt wurden, nicht berücksichtigt werden: Ausreisevermerk im Reisepass des Beschwerdeführers vom 27.04.2024, Nachweis über Eigentum des Beschwerdeführers in Pakistan, Universitätsabschlüsse des Beschwerdeführers, Bestätigung über die Eintragung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt in Pakistan, Schreiben des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers vom 08.02.2025, Nachweise über die Bezahlung der Kosten für die Antragstellung eines Hadsch-Visums für Saudi-Arabien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Hadsch-Visum des Beschwerdeführers für Saudi-Arabien mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 23.04.2025 bis zum Ende des Hadsch, türkisches Visum des Beschwerdeführers mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 21.11.2025 bis 19.05.2026, spanisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 21.11.2025 bis 30.11.2025 und im Reisepass des Beschwerdeführers enthaltene Ein- und Ausreisevermerke der Länder Türkei und Spanien.
Die Feststellung zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der Einsicht in die vorgelegten Kopien seines Reisepasses und Personalausweises. Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung des Beschwerdeführers, seiner geplanten Aufenthaltsdauer in Österreich und dem angeführten Hauptzweck für diese geplante Reise ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum erteilten malaysischen Visum beruhen auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, dem Eintrag über die Erteilung dieses Visums in seinem Reisepass, aus dem sich ergibt, dass er im Zeitraum 31.03.2011 bis 30.06.2011 zur einmaligen Einreise nach Malaysien berechtigt war, und den Ein- und Ausreisevermerken am 07.04.2011 und 12.04.2011 in seinem Reisepass.
Die Feststellungen zum erteilten italienischen Schengen-Visum der Kategorie C ergeben sich ebenso aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem damit in Übereinstimmung stehenden Eintrag in seinem Reisepass über die Erteilung dieses Visums am 25.03.2024 sowie dem in seinem Reisepass enthaltenen Einreisevermerk vom 22.04.2024. Der Beschwerdeführer legte die Kopie der Seite seines Reisepasses, auf der dieser Einreisevermerk vom 22.04.2024 aufscheint, bereits im Zuge seiner Antragstellung vom 21.10.2024 vor. Da den vorgelegten Kopien der Reisepassseiten, welche der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Islamabad vorlegte, jedoch kein entsprechender Ausreisevermerk zu entnehmen ist und der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Dokumente in diesem Zusammenhang im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Islamabad vorlegte, kann nicht festgestellt werden, ob er vor Ablauf der Gültigkeit des erteilten italienischen Schengen-Visums der Kategorie C aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch wieder ausgereist ist. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde eine weitere Seite seines Reisepasses in Kopie vorlegte, aus der ein Ausreisevermerk am 27.04.2024 hervorgeht. Diese Kopie ist jedoch von derartig schlechter Qualität, dass nicht sicher erkennbar ist, von welchem Flughafen dieser Ausreisevermerk ausgestellt wurde.
Die Feststellungen zu seiner in Pakistan lebenden Familie ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren und der vorgelegten Kopie des Familienregisterauszugs vom 07.09.2023. Dass seine Familie in finanzieller Hinsicht von ihm abhängig ist, gab der Beschwerdeführer im Verfahren an und ist dies vor dem Hintergrund dessen, dass er ferner ausführte, seine Frau sei Hausfrau bzw. nicht erwähnte, dass seine Kinder bereits einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, auch glaubhaft. Weitere soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Pakistan können deswegen nicht festgestellt werden, da er abseits der Angabe, es würden seine Freunde in Pakistan leben, keine konkreteren Angaben dazu tätigte.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seinem daraus resultierenden Verdienst ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, dem vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers vom 10.10.2024 und dem vorgelegten Gehaltszetteln vom September 2024. Die Feststellung zu seinem Ersparten ist aufgrund der vorgelegten Bankkontoauszügen der Bank XXXX vom 18.10.2024 zu treffen.
Soweit die Österreichische Botschaft Islamabad davon ausgeht, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie an der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen, ist dem aus folgenden Gründen beizupflichten:
Dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2025 von der Österreichischen Botschaft Islamabad einvernommen wurde und dabei nicht in der Lage gewesen ist, seinen Reiseplan für Österreich bzw. Wien auszuführen, da er keinen seiner auf dem Reiseplan erwähnten Orte namentlich benennen konnte, nicht einmal etwa das Schloss Schönbrunn. Es wird dadurch der Eindruck erweckt, als habe der Beschwerdeführer willkürlich die Hauptsehenswürdigkeiten von Wien (wie etwa den Stephansdom, das Schloss Schönbrunn oder die Wiener Staatsoper) und weitere Sehenswürdigkeiten in Österreich (die Wachau und das Stift Melk) herausgesucht, um seinen Reiseplan zu verfassen, jedoch ohne sich näher mit Wien bzw. Österreich zu beschäftigen. Dies wird auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung unter anderem ausführte, dass der einzige Zweck seines geplanten Besuchs darin bestehen würde, eine schöne und unvergessliche Zeit zu verbringen und die landschaftliche Schönheit der „Niederlande“ zu erkunden. Der Beschwerdeführer scheint demnach kein sonderlich großes Interesse an Österreich zu haben, hätte er sonst wohl nicht in seiner Vorstellung die landschaftliche Schönheit der „Niederlande“ erwähnt. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer Wien bzw. Österreich aus dem alleinigen Grund des Tourismus besuchen wolle, ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer erstens nicht einmal ansatzweise mit den im Reiseplan angeführten Sehenswürdigkeiten von Wien bzw. Österreich auseinandergesetzt hat, sodass er diese zumindest namentlich benennen hätte können und zweitens, wieso er von den Niederlanden schreibt, wenn er doch eigentlich behauptet, Wien bzw. Österreich bereisen zu wollen. Bereits deswegen bestehen an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere darüber, Österreich aus dem alleinigen Grund des Tourismus bereisen zu wollen, begründete Zweifel.
Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu seiner Einvernahme durch die Österreichische Botschaft Islamabad am 11.02.2025 rechtfertigend ausführte, er habe alle im Rahmen dieser Einvernahme gestellten Fragen beantwortet und es falle ihm schwer, sich die Namen von Sehenswürdigkeiten zu merken. Auch dieses erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen unterliegt jedoch dem Neuerungsverbot und vermag davon abgesehen diese bloße Behauptung des Beschwerdeführers, es falle ihm schwer, sich die Namen von Sehenswürdigkeiten zu merken, die gerade erwähnten Bedenken gegen die Absicht des Beschwerdeführers, Österreich aus dem Grund des Tourismus bereisen zu wollen, nicht zu zerstreuen.
Die Annahme darüber, dass an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere darüber, Österreich aus dem alleinigen Grund des Tourismus bereisen zu wollen, begründete Zweifel bestehen, wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer zwar die Wachau und das Stift Melk in seinem Reiseplan anführte, gleichzeitig es jedoch unterlassen hat, konkret darzulegen, auf welchem Weg bzw. wie er von Wien zum Stift Melk und in die Wachau gelangen würde. So hat er etwa keine Bus- oder Zugverbindungen erwähnt, geschweige denn bereits vorausgebucht.
Es ist damit in einer Gesamtschau nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das Visum für den Hauptzweck des Tourismus beantragt hat bzw. dass er aus touristischen Gründen nach Wien bzw. Österreich reisen wolle. Es bleibt somit unklar, welchen tatsächlichen Zweck der Beschwerdeführer mit seiner Reise nach Österreich verfolgt. Aufgrund der unklaren Intentionen des Beschwerdeführers hinter seiner geplanten Reise nach Wien bzw. Österreich bestehen zudem auch begründete Zweifel an seiner Absicht das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Pakistan aufgrund seiner dort lebenden Familie (Ehefrau, zwei Kinder), seiner langjährigen Erwerbstätigkeit für das Unternehmen XXXX und seinem zum 18.10.2024 bestehenden Ersparten über eine gewisse wirtschaftliche, berufliche und familiäre Verwurzelung. Dies wird auch keineswegs in Abrede gestellt. Aufgrund des – wie weiter oben geschrieben – unklaren Zwecks der geplanten Reise des Beschwerdeführers nach Wien bzw. Österreich sind diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente für eine in Pakistan bestehende wirtschaftliche, berufliche und familiäre Verwurzelung jedoch als eher schwächer einzustufen und nicht dazu geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere darüber, Österreich aus dem alleinigen Grund des Tourismus zu bereisen, und an der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, zu zerstreuen.
Dem Beschwerdeführer kann zudem ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten in den Schengen-Staaten nicht zugestanden werden. Der Beschwerdeführer verfügte zwar über ein ausgestelltes italienisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 20.04.2024 bis 14.05.2024 und dem Reisezweck des Tourismus, es konnte jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden, ob dieses ordnungsgemäß verwendet wurde. Auch das ausgestellte zur einmaligen Einreise berechtigende malaysische Visum mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 31.03.2011 bis 30.06.2011 vermag aufgrund dieses bereits länger zurückliegenden Zeitraums letztlich zu keiner gegenteiligen Einschätzung zu führen. Der Abschluss einer Reiseversicherung, die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sowie eines Hotelzimmers sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweisen geringen finanziellen Aufwands ebenso nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Hotelreservierungsbestätigungen, dass die vom Beschwerdeführer gebuchten Hotelzimmer bis zum Antritt der Reise auch noch stornierbar waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[...]
Artikel 14
Belege
(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
[…]
d) Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.
[…]
Artikel 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) […]
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.
[…]
Artikel 32
Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.“
Die für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026 (in der Folge: FPG), lauten wie folgt:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Vor diesem Hintergrund ist für die vorliegenden Verfahren Folgendes auszuführen:
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013, C-84/12, ist zu entnehmen, dass Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex dahin auszulegen sind, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich unter anderem auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht. Art. 32 Abs. 1 iVm Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist nach dem Europäischen Gerichtshof dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.
Die Österreichische Botschaft Islamabad stützte ihre Entscheidung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum unter anderem dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen vom Antragsteller oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das Visum für den Hauptzweck des Tourismus beantragt hat bzw. dass er aus touristischen Gründen nach Wien bzw. Österreich reisen wolle, weswegen unklar bleibt, welchen tatsächlichen Zweck der Beschwerdeführer mit seiner beabsichtigen Reise nach Österreich verfolgt. Aufgrund der unklaren Intentionen des Beschwerdeführers hinter seiner geplanten Reise nach Wien bzw. Österreich bestehen zudem auch begründete Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar eine gewisse familiäre, wirtschaftliche und berufliche Verwurzelung in Pakistan zuzusprechen, diese vermag allerdings an den aufgetretenen Zweifeln an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Außerdem kann dem Beschwerdeführer – wie ebenso bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten in den Schengen-Staaten nicht zugestanden werden. Der Beschwerdeführer har zwar eine Reservierungsbestätigung für Flugtickets einschließlich für den Rückflug nach Pakistan vorgewiesen. Eine solche ist jedoch nicht notwendigerweise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (vgl. VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch der vorgenommene Abschluss einer Reiseversicherung und die Reservierung eines Hotelzimmers, das stornierbar war, sprechen noch nicht dafür, dass vor Ablauf des Visums eine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgen wird. Es bestehen in einer Gesamtschau sohin begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen.
Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Österreichische Botschaft Islamabad hat diese Beurteilung innerhalb ihres Ermessenspielraumes begründet vorgenommen.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen – wie bereits ausgeführt – somit berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Absicht, vor Ablauf des Visums wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR 24. GP, 21) derartige Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde; da es darüber hinaus in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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