(1) Der Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(2) Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfinanzrahmengesetz sowie den Voranschlagsentwurf für den Nationalrat und legt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates fest. Der Präsident übermittelt rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen sowie die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
(3) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(7) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
(8) Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
(9) Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Nationalrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Nationalrat vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
(10) Der Präsident entscheidet für den Nationalrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Nationalrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Nationalrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Nationalrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Nationalrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 14 Haftung
(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (§ 9 Abs. 1) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein re…
§ 48b
…ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger Entscheidungen gemäß § 48a GOG und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz JUDOK (§ …
§ 99 §. 99.
…dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen. (2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11…
§ 10 Vertragsbedingungen
…der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen; 7. eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 8 § 8
…Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen. (3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen: 1. die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), 2. die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2), 3. die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des…