(1) Eine öffentliche Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 haben nicht zu erfolgen:
1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,
2. für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG.
(2) Bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes hat eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 zu erfolgen. Von der Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 Abs. 2 sind jene Arbeitsplätze ausgenommen, bei denen der Dienstgeber zu einer Zuweisung gesetzlich verpflichtet ist.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 25 Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist
…am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 befindet, 6. bei Besetzung einer Planstelle…