Keine willkürliche Anwendung des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 5, § 5 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung} (Abweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte infolge mangelnder Vertrauenswürdigkeit) . Keine Bedenken gegen das Bundesgesetz BGBl. 159/1956 im Hinblick auf § 60 Abs. A der Autonomen Geschäftsordnung des Nationalrates und § 51 Abs. A der Autonomen Geschäftsordnung des Bundesrates.
Der VfGH hat sich mit der Frage des Stimmrechtes des Vorsitzenden der gesetzgebenden Vertretungskörper in seinem Erk. Slg. 7011/1973 befaßt. Er ist aus den in dem Erk. dargelegten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Regelung, wonach der jeweils den Vorsitz im Vertretungskörper führende gewählte Abgeordnete an den Abstimmungen nicht teilzunehmen hat, von Bundesverfassungs wegen zulässig ist, sofern sie von der hiefür zuständigen Autorität - oder anders: in der vom B-VG hiefür vorgesehenen Form - getroffen wird.
Zuständige Autoritäten für den Bereich des Bundes waren - was den Nationalrat anbelangt - auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. 159/1956 in Geltung gestandenen Fassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 30, Art. 30 Abs. 2 B-VG} der Bundesgesetzgeber und im Rahmen der von ihm getroffenen Anordnungen der Nationalrat oder anders: Die in Rede stehende Regelung konnte damals durch Bundesgesetz und "im Rahmen" dieses durch autonomen Beschluß des Nationalrates getroffen werden.
Das damals geltende Geschäftsordnungsgesetz, BGBl. 10/1920, enthielt keine Vorschrift darüber, ob der Vorsitzende des Nationalrates an den Abstimmungen teilzunehmen hatte. Insbesondere kann aus den Gesetzen eine Aussage über das Stimmrecht des jeweils den Vorsitz führenden Präsidenten nicht entnommen werden. Die Anordnung des § 60 Abs. A der Autonomen Geschäftsordnung, wonach der Vorsitzende mit Ausnahme von Wahlen niemals mitstimmt, hielt sich daher durchaus "im Rahmen" des GeschäftsordnungsG.
Für den Bundesrat bestimmte im fraglichen Zeitpunkt der auch heute noch unverändert geltende erste Satz im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 37, Art. 37 Abs. 2 B-VG}: "Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß." Auf dieser Grundlage konnte § 51 Abs. A der Autonomen Geschäftsordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 1920 anordnen, daß der Vorsitzende mit Ausnahme von Wahlen niemals mitstimmt.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH garantiert Art. 18 StGG, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl seines Berufes und in der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf (z. B. Slg. 4019/1961) ; er garantiert demgegenüber nicht die freie Betätigung in dem selbstgewählten Beruf (z. B. Slg. 4011/1961) .
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