(1) Auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 vorliegt und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 56a
…1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass 1. eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder 2. eine aus…
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Art. 2 Artikel 2
…3. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen. (2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.…
Geschäftsordnung NÖ Landesregierung
§ 4 § 4
…VG und Berichten gemäß § 39a LGO 2001; 2. Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung), Art. 138a B-VG (Feststellung des Vorliegens oder der Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG), Art. 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von…
L-VerlautG · Landes-Verlautbarungsgesetz
§ 2 Kundmachungen im Landesgesetzblatt
…Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass keine Vereinbarung im Sinn des Art 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art 138a B-VG), wenn die Vereinbarung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist; i) Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des…
Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung
Anl. 0/LAD Referat 0/01 – Büro des Landesamtsdirektors
… 1 B-VG und Art 49 L-VG im Einvernehmen mit den fachlich in Betracht kommenden Dienststellen; Vertretung des Landes in Verfahren gemäß Art 138a B-VG; Angelegenheiten, die nach der Bundesverfassung der Zustimmung des Landes bedürfen; allgemeine Angelegenheiten des Föderalismus. Rechtliche Angelegenheiten der europäischen Integration: Stellungnahmen zu beabsichtigten EU-Rechtsakten und…
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