Art. 2 Artikel 2 — Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Art. 2 Artikel 2 — Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/1998
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016669
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.
2. Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.
3. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.
(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.
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