Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des V R in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. September 1987, Zl. MA 70-9/178/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit-im Instanzenzug bestätigten-Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien-Bezirkspolizeikommissariat Schmelz-vom 9. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Februar 1986 von 10.05 bis 10.15 Uhr in Wien 6, Millergasse 29, als Lenker „des Pkw …“ diesen in zweiter Spur, also nicht am Fahrbahnrand, abgestellt. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen; es wurden eine Geld-und eine Ersatzarreststrafe verhängt. Zeitlich vor diesem Straferkenntnis befindet sich im Akt eine Anzeige, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, eine Lenkerauskunft, eine nicht unterfertigte Strafverfügung vom 20. März 1986, zugestellt am 3. April 1986, eine Vollmachtsvorlage samt Einspruch und ein Ladungsbescheid vom 22. April 1986 für den Termin 9. Oktober 1986, der laut Rückschein erst am 22. September 1986 zur Post gegeben und am darauffolgenden Tag dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt wurde.
Ferner hat es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeug sowohl laut Anzeige als auch laut Skizze im Bericht vom 24. März 1987 als auch laut Zeugenaussage des A G um einen Lastkraftwagen, nicht aber um einen Personenkraftwagen, gehandelt.
Gegen den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 9. September 1987 richtet sich die vorliegende, wegen Rechts-widrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Mit Beschluß vom 19. Februar 1988 gab der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien seine vorläufige Rechtsansicht im Sinne des § 41 Abs. 1 am Ende VwGG wie folgt bekannt:
Die Verjährungsfrist lief am 24. August 1986 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der oben erwähnte Ladungsbescheid weder der Post übergeben noch dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt. Die Strafverfügung vom 20. März 1986, an sich als Verfolgungshandlung geeignet, entbehrte einer Unterschrift (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, allgemein z.B. Erkenntnis vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029, speziell zu Strafverfügungen gemäß § 47 Abs. 2 VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. 1983/176, Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A). Diese einzig rechtzeitige Verfolgungshandlung dürfte daher mangels der Unterfertigung ihrer Urschrift nicht wirksam gewesen sein. Daher dürfte der Bestrafung des Beschwerdeführers § 31 Abs. 1 VStG 1950 entgegengestanden sein.
Ferner könnte die unrichtige Bezeichnung des Objektes, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde (unrichtig Pkw statt richtig Lkw) im Lichte des § 44a lit. a VStG 1950 eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides begründen.
Der Beschwerdeführer hat sich in beiden Punkten der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen.
Die belangte Behörde erklärte, es sei richtig, daß als einzige rechtzeitige Verfolgungshandlung nur die Strafverfügung vom 20. März 1986 in Frage komme. Diese Strafverfügung sei, obwohl nicht unterfertigt, eine rechtzeitige Verfolgungshandlung, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110/87 u.a. ergebe. Die Strafverfügung sei nämlich automationsunterstützt erlassen worden. Die falsche Bezeichnung des Kraftfahrzeuges als Pkw statt richtig als Lkw sei deshalb unschädlich, weil das Kraftfahrzeug durch die richtige Kennzeichennummer identifiziert worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die letzterwähnte Meinung der belangten Behörde, daß die unrichtige Bezeichnung des. Kraftfahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, als Pkw statt richtig als Lkw unschädlich ist, dies deshalb, weil es bei der Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO nicht darauf ankommt, ob das Kraftfahrzeug ein Pkw oder ein Lkw ist.
In der Frage der Eignung der nicht unterfertigten Strafverfügung als (einzige) rechtzeitige Verfolgungshandlung kann der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt der belangten Behörde nicht teilen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, G 110/87 u.a., die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in, seinen Erkenntnissen vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029, und vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A, über das Verständnis des § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung der Novelle 1982 als unrichtig zu erweisen vermöchten. Es mag für den Verwaltungsgerichtshof dahingestellt bleiben, ob der Bescheidbegriff der Bundesverfassung (in dem z.B. von Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 6, Rz 606 Z. 2 dargestellten Sinn) einen Bescheid ohne Urschrift und ohne Unterschrift des genehmigenden Organes zuläßt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach seiner durch die Art. 129 ff B-VG vorgegebenen Aufgabe die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung und die Rechtmäßigkeit von Bescheiden und anderen Verwaltungsakten grundsätzlich nach dem Maß der einfachen Bundes-und Landesgesetze und der unter diesen stehenden Rechtsnormen zu überprüfen: Zu diesen einfachen Bundesgesetzen gehört § 18 Abs. 4, letzter Satz AVG 1950. Das Verständnis dieser Bestimmung-die, wie der Verfassungsgerichtshof zutreffend ausführte, über die Notwendigkeit der Unterfertigung der Urschrift des Bescheides, vom Falle der Beglaubigung abgesehen, nichts aussagt-ist für den Verwaltungsgerichtshof durch die Gesamtheit der weiteren rechtsähnlichen Bestimmungen auf der Stufe einfacher Gesetze geprägt, die er in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A (Seite 695 der Amtlichen Sammlung) darstellte. Demgegenüber stellt der Verfassungsgerichtshof auf die Berücksichtigung der bloßen, im Gesetzestext nicht zum Ausdruck gekommenen, Absicht des Gesetzgebers ab und argumentiert mit dem Zweck und mit der Frage der Praktikabilität der Bescheiderlassung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung. In Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage und in Anbetracht der auch in der Rechtswissenschaft geäußerten Zweifel (z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 4 , Rz 195 Ziffer 3, Rz 893) müßte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vom (einfachen) Bundesgesetzgeber verlangt werden, daß er sich zur klaren Aussage durchränge: Bescheide bedürfen keiner Unterschrift. Mangels einer solchen gesetzlichen Aussage sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, von seiner oben zitierten Rechtsprechung abzugehen.
Das bedeutet, daß gegen den Beschwerdeführer keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, so daß seine Bestrafung gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 unzulässig war.
Durch diesen Rechtsirrtum hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodaß er gemäß S 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 25. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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