Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 615 Zuständigkeit
…Neunter Titel Gerichtliches Verfahren § 615. Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2013, zu den §§ 615, 616, 617 und 618, RGBl. Nr. 113/1895)
…Artikel 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Art. 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) § 615, § 616 Abs. 1, § 617 Abs. 8 bis 11 und § 618 ZPO in der Fassung des Art…