18OCg3/21x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon. Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Poganitsch, Fejan Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei J*****, wegen „Aufhebung eines Schiedsspruchs“ (Streitwert 26.200 EUR), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist sachlich unzuständig.
Die Klage wird an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] In seiner beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches“ macht der Kläger geltend, dass ihn der beklagte Verein zu Unrecht ausgeschlossen habe. Mit der „Schiedsgerichtsentscheidung“ des Vereins sei sein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses abgewiesen worden.
[2] Aus dem Klagsvorbringen ging nicht hervor, ob sich der Kläger auf einen Schiedsspruch eines „echten“ Schiedsgerichts beruft, dem eine Schiedsvereinbarung oder eine statutarische Schiedsklausel iSd § 581 ZPO zugrunde liegt, oder ob er meint, dass eine Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 Satz 1 VerG 2002 tätig wurde. Dem Kläger wurde daher ein Verbesserungsauftrag erteilt.
[3] Mit Schriftsatz vom 17. September 2021 legte der Kläger die Vereinsstatuten vor und beantragte gleichzeitig – für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof seine Unzuständigkeit ausspricht, – die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt (§ 261 Abs 6 ZPO).
[4] Aufgrund der vorgelegten Statuten steht fest, dass es sich beim „Vereinsschiedsgericht“ um eine Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG handelt, zumal es sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzt und ein Organ des Vereins ist, das über alle aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet.
[5] Die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO und damit auch die Regel über die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 615 ZPO) sind aber nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar (§ 577 Abs 4 ZPO). Eine Entscheidung einer vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher auch kein Schiedsspruch iSd § 615 ZPO, weshalb die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen war.
[6] Der Überweisungsbeschluss stützt sich auf § 261 Abs 6 ZPO.
[7] Mit der (mit 26.200 EUR bewerteten) Klage strebt der Kläger erkennbar an, dass seine Mitgliedschaft beim beklagten Verein (mit Sitz in Kärnten) aufrecht bleibt. Damit liegt eine (allgemeine) bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, für die das Landesgericht Klagenfurt nicht offenbar unzuständig ist.
[8] Im fortgesetzten Verfahren wird das zuständige Prozessgericht dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, sein Klagebegehren, das derzeit nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel entspricht, entsprechend zu modifizieren.