JudikaturVfGH

E3981/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2021

Gemäß §536 ZPO, der §35 VfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten. Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat der Antragsteller in seinem Antrag nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich.

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