JudikaturOGH

8Ob50/22v – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners B* F*, vertreten durch Dr. David Seidl, Rechtsanwalt in Graz, hier wegen Wiederaufnahme, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Februar 2022, GZ 3 R 23/22k 75, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Wiederaufnahmsverfahrens AZ 3 R 180/21p des Oberlandesgerichts Graz zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 22. 10. 2021 sprach das Erstgericht den Abbruch des Sanierungsplanverfahrens aus und trug dem Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens auf.

[2] Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Schuldners gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 30. 11. 2022, AZ 3 R 180/21x, keine Folge.

[3] Mit Eingabe vom 25. 12. 2021 erhob der Schuldner eine „Wiederaufnahmsklage“, in der er die Entscheidungsfindung des Rekursgerichts als unvollständig bemängelte. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4. 1. 2022, GZ 3 R 180/21x 71, zurück.

[4] Der Schuldner erhob daraufhin abermals einen Antrag auf Wiederaufnahme, und zwar des mit dem Beschluss vom 4. 1. 2022 beendeten Wiederaufnahmsverfahrens.

[5] Das Oberlandesgericht Graz wies mit dem nun angefochtenen Beschluss auch diesen Antrag mangels eines den Voraussetzungen des § 536 ZPO genügenden Vorbringens zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] Für die (richtig) als Rekurs zu wertende (ON 80) Eingabe des Schuldners gegen den Beschluss des funktional als erste Instanz tätigen Oberlandesgerichts gelten gemäß § 535 ZPO iVm § 252 IO diejenigen Bestimmungen, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO (stRsp ua SZ 67/5; s auch Jelinek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 535 ZPO Rz 23 ff), insbesondere das Erfordernis einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender erheblicher Bedeutung.

[7] Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurs nicht. Er enthält Wiederholungen und Anmerkungen des Schuldners zum Gang des erstinstanzlichen Verfahrens, setzt sich aber mit der rechtlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses in keiner Weise auseinander.

[8] Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Rekurs zurückzuweisen.

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