JudikaturOGH

9ObA100/09k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Gregor G*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses, über die als „Nichtigkeitsklage" bezeichnete Eingabe der klagenden Partei vom 13. Juli 2009 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als „Nichtigkeitsklage" bezeichnete Telefaxeingabe der klagenden Partei vom 13. Juli 2009 wird dem Sachwalter Dr. Herbert E*****, Rechtsanwalt, *****, zur allfälligen Genehmigung übermittelt. Nur für den Fall der Genehmigung wird dem Sachwalter die Verbesserung des Schriftsatzes durch Einhaltung der allgemeinen (§ 226 ZPO) und besonderen (§ 536 ZPO) Vorschriften für Klagen binnen 14 Tagen aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 5. 9. 2001, AZ 9 ObA 159/01z, wurde dem Klagebegehren dahin Folge gegeben, dass festgestellt wurde, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten bis 31. 7. 1992 angedauert habe, ein darüber hinausgehendes Feststellungsbegehren wurde abgewiesen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 10. 9. 2008, GZ 8 P 63/06z-123, wurde Dr. Herbert E*****, Rechtsanwalt in Wien, zum Sachwalter für den Kläger bestellt, wobei vom Kreis der zu besorgenden Angelegenheiten auch die Vertretung vor Gerichten umfasst ist.

Am 13. 7. 2009 brachte der Kläger per Telefax einen Schriftsatz ein, in welchem er vorbringt, gegen das oben genannte Urteil des Obersten Gerichtshofs „Nichtigkeitsklage" zu erheben, weil er während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Höchstgericht nicht „parteifähig" gewesen sei. Unter Übermittlung einer Kopie eines Bescheides über den Entzug seiner Lenkerberechtigung vom 15. 6. 2009 brachte er vor, dass sich aus „vorliegenden Gutachten" ergebe, dass er im fraglichen Zeitraum eines gesetzlichen Vertreters bedurft habe und die Prozessführung auch nicht nachträglich genehmigt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Da diese Eingabe des nicht prozessfähigen Klägers keine Genehmigung des Sachwalters aufweist und auch sonst einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung als Nichtigkeitsklage nicht zugänglich ist, ist sie dem Sachwalter zur allfälligen weiteren Veranlassung zu übermitteln.

Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG war durch einen Dreiersenat zu entscheiden.

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