B1391/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §536 ZPO, der §35 VfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. In der vorliegenden Eingabe fehlt eine solche Bezeichnung. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich.
Ein nachträglich vorgebrachter Wiederaufnahmsgrund war - weil er nach Ablauf der im §534 Abs1 ZPO vorgesehenen Notfrist von vier Wochen vorgebracht wurde - nicht zu berücksichtigen.
Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, so auch gegen seine Beschlüsse, sind keine Rechtsmittel zulässig.
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch Art13 MRK wurden die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes nicht erweitert.
Auf Art145 B-VG gestützte Anträge sind derzeit nicht zulässig.
Keine Legitimation hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FremdenpolizeiG, weil bereits ein verfassungsgerichtliches Verfahren anhängig war, in dem Gelegenheit bestand, die Prüfung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen anzuregen.