B1527/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
1. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter stellt beim Verfassungsgerichtshof mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 einen auch als Antrag auf Wiederaufnahme der zu B791/04, B792/04 protokollierten Verfahren gewerteten Antrag. Für den Fall der Stattgabe begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die wieder aufgenommenen Verfahren.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004 wurde die Behandlung dieser Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg und mangels Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage abgelehnt und gleichzeitig der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Da das VfGG in §34 die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht selbst regelt, ist nach §35 VfGG die ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat gemäß §536 ZPO die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten. Im vorliegenden Fall wird ein solcher jedoch nicht genannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Da der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen war, erweist sich die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.