Die im § 27 Abs 3 und im § 29 Abs 2 ZPO vorgesehene Ausnahme von der (absoluten und relativen) Anwaltspflicht erstreckt sich auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind.
…alle Erklärungen der Parteien erstrecken, die für ein Zustandekommen des Vergleichs von Bedeutung sind (SZ 65/12; 3 Ob 536/94; RIS-Justiz RS0035727 und RS0035733). Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit des von der Klägerin abgeschlossenen Prozessvergleichs in Einklang mit diesen Grundsätzen bejaht. Die Revision meint nun, der Prozessvergleich sei in…
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