JudikaturOGH

6Ob5/05m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache des Hans Günther H*****, ÖBB Beamter i. R., ***** vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, betreffend den Ehescheidungsprozess 3 C 61/97s des Bezirksgerichts Linz, über die Revisionsrekurse des Ablehnungswerbers 1. gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. März 2004, GZ 15 R 430/03s 19, womit der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichts Linz vom 13. Oktober 2003, GZ 34 Nc 12/03a 3, zurückgewiesen wurde, und 2. gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. September 2004, GZ 15 R 220/04k 35, womit der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Linz vom 31. März 2004, GZ 34 Nc 12/03a 24, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

1. Zu 6 Ob 5/05m:

Das Erstgericht gab dem im Ehescheidungsverfahren 3 C 61/97s des Bezirksgerichts Linz erhobenen Ablehnungsantrag des dort durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers nicht statt.

Das Rekursgericht wies - nach vergeblichem Verbesserungsversuch den ohne Anwaltsunterschrift eingebrachten schriftlichen Rekurs des Ablehnungswerbers wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift zurück.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist ungeachtet § 24 Abs 2 JN zulässig, weil das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hat (stRsp RdW 1998, 138; Mayr in Rechberger ZPO² § 24 JN Rz 5; Ballon in Fasching Zivilprozessrecht I² § 24 JN Rz 8). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sofern §§ 19 bis 25 JN wie für den vorliegenden Fall keine Sonderregelungen enthalten, richtet sich das Rechtsmittelverfahren wie auch die Vertretungspflicht durch Anwälte im Ablehnungsverfahren nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (EFSlg 85.134 und 87.946; RIS Justiz RS0006000 und RS0035708; Ballon aaO § 24 JN Rz 7 mwN; Mayr aaO § 24 JN Rz 1).

In Ehescheidungssachen besteht zwar für das Verfahren erster Instanz keine absolute, sondern nur relative Anwaltspflicht (§ 29 Abs 1 ZPO), im Rechtsmittelverfahren herrscht jedoch auch hier Anwaltspflicht, § 27 Abs 2 gilt nicht (Zib in Fasching, Zivilprozessgesetze II1 § 27 ZPO Rz 30). § 520 Abs 1 ZPO, wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Anwalts versehen sein müssen, ist daher auch dann anzuwenden, wenn die Ablehnung in einem (streitigen) Ehescheidungsverfahren erfolgte.

Der Ablehnungswerber ist obgleich er unter Fristsetzung zur Verbesserung seines Rekursschriftsatzes durch Nachbringung einer Anwaltsunterschrift aufgefordert wurde, diesem Auftrag nicht nachgekommen. Das Rekursgericht hat sein Rechtsmittel zutreffend zurückgewiesen.

2. Zu 6 Ob 6/05h:

Der Revisionsrekurswerber hat den Beschluss des Rekursgerichts vom 11. März 2004 nicht nur mit Revisionsrekurs vom 24. 3. 2004, sondern auch noch durch einen weiteren Rechtsmittelschriftsatz vom 27. 3. 2004 (ON 23) bekämpft.

Das Erstgericht hat diesen weiteren Schriftsatz wegen Einmaligkeit des (zuerst eingebrachten) Rechtsmittels zurückgewiesen.

Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers war inhaltsleer. Das Erstgericht hat daraufhin den Rechtsmittelwerber zur inhaltlichen Verbesserung seines Rechtsmittels vorgeladen, eine Protokollierung war jedoch in der Folge unterblieben, weil der Rechtsmittelwerber zwischenzeitig auch im Ablehnungsverfahren durch einen Anwalt vertreten war, dem das Erstgericht das inhaltsleere Rechtsmittel zugestellt hatte. Der Vertreter des Rechtsmittelwerbers unterfertigte den Schriftsatz, vervollständigte ihn aber nicht.

Das Rekursgericht wies das inhaltsleere Rechtsmittel des Ablehnungswerbers zurück. Der Schriftsatz enthalte lediglich eine dem österreichischen Zivilverfahrensrecht unbekannte Rechtsmittelanmeldung. Ein (weiteres) Verbesserungsverfahren sei nicht erforderlich, weil der Inhaltsmangel anlässlich der Beibringung der Anwaltsunterschrift hätte beseitigt werden können.

Der als „Rekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Dass eine Verbesserung des inhaltsleeren Schriftsatzes unterblieben ist, ist nicht auf ein Fehlverhalten des Erstgerichts zurückzuführen. Dem Rechtsmittelwerber stand die Möglichkeit offen, den zunächst ohne Beiziehung seines Anwalts - wie er selbst im Rechtsmittel ausführte „vorsorglich" eingebrachten Schriftsatz anlässlich der Unterfertigung durch seinen Anwalt (die dieser in offener Verbesserungsfrist auch ausgeführt hatte) inhaltlich verbessern zu lassen. Das Unterbleiben einer inhaltlichen Verbesserung lässt in Anbetracht der dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers wohl bekannten ständigen Rechtsprechung, wonach jeder Partei nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zusteht und weitere Rechtsmittelschriften unzulässig sind nur darauf schließen, dass er die Aussichtslosigkeit des gegen die Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelschriftsatzes erhobenen Rechtsmittels erkannt und deshalb eine Verbesserung unterlassen hat.

Beide Revisionsrekurse sind somit unberechtigt.

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