RS0135516 – OGH Rechtssatz
§ 277 ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält. Die Vernehmung von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach § 277 ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht.