JudikaturOGH

3Nd509/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und den Hofrat des Obersten Geirchtshofes Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter L*****, vertreten durch Dr.Alfons Klaunzer und Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr.Martin Schober und Dr.Georg Schober, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 190.685,09 sA (20 Cg 75/95y des Handelsgerichtes Wien), infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung der angeführten Rechtssache anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Innsbruck zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage von der beklagten Partei zuletzt die Bezahlung des Betrages von S 190.685,09 sA, der ihm als Provision gebühre, weil er für die beklagte Partei als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Er sei vorwiegend mit der Zuführung von Kunden betraut gewesen.

Vor dem Handelsgericht Wien fanden zwei Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlungen statt. In der zweiten Tagsatzung wurden zwei Zeugen vernommen. Der Kläger beantragte die Vernehmung von sechs weiteren Zeugen, von denen sich fünf im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck aufhalten und einer im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnt. Zuvor hatte er bereits die Vernehmung eines im Sprengel des Landesgerichtes Leoben wohnenden Zeugen beantragt. Das Handelsgericht Wien ordnete zwar nicht im Sinn des § 277 Abs 1 ZPO ausdrücklich die Aufnahme dieser Beweise an; es wurde jedoch in der Tagsatzung der Beschluß verkündet, daß die Zeugen nicht im Rechtshilfeweg vernommen werden sollen.

Der Kläger stellte in der Folge den Antrag, das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Die zum Beweis der Zuführung von Kunden zu vernehmenden Zeugen hätten überwiegend in Tirol ihren Wohnsitz, wobei er voraussichtlich neben der Vernehmung der Zeugen, die bereits beantragt worden sei, noch die Vernehmung weiterer Zeugen beantragen werden müsse.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung der Rechtssache aus, das Handelsgericht Wien hielt sie für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Nach der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs soll die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (EvBl 1966/380; 3 Nd 509/93; 5 Nd 514/92; 8 Nd 504/92 ua).

Geht man von diesem Grundsatz aus, so sind aber die Voraussetzungen für eine Delegierung hier nicht erfüllt. Zum einem wurden bereits zwei Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernommen, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck haben. Diese Zeugen müßten im Fall der Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck vor diesem neuerlich vernommen werden, wenn sich die Parteien nicht mit der Verlesung ihrer Aussagen einverstanden erklären und nicht die Vernehmung im Rechtshilfeweg beschlossen wird. Schließlich ist auch zu bedenken, daß die beklagte Partei ihren Sitz nicht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck hat und ein weiterer Zeuge nicht im Sprengel dieses Gerichtes wohnt. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß eine Delegierung eindeutig zugunsten beider Parteien zweckmäßig ist, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, daß das Handelsgericht Wien in Abänderung seines gemäß § 277 Abs 2 ZPO nicht bindenden Beschlusses die Vernehmung der Zeugen im Rechtshilfeweg beschließt.

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war somit abzuweisen.

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