Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Faber und den Hofrat Dr. Weber als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Lienz zu AZ 2 C 202/26k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in Matrei in Osttirol, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 370,70 EUR bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Delegierung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung einer bestimmten, von ihm als unwahr, ehrverletzend und rufschädigend qualifizierten Äußerung.
[2] Der Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mödling wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Anreise zum Bezirksgericht Lienz.
[3] Der Kläger beantragt die Abweisung des Antrags.
[4] Der Antrag ist nicht berechtigt.
[5] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
[6] 2. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589). Eine Delegierung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache bei einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sind deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen sowie die Lage eines Augenscheinsgegenstands maßgeblich (RS0046540; RS0053169 [T1, T5]). Der Wohnsitz einer Partei ist für die Annahme der erforderlichen Zweckmäßigkeit nicht ausreichend (RS0046589 [T12]).
[7] 3. Im vorliegenden Fall hat lediglich der Beklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling. Zeugen wurden bislang keine angeboten. Es ist schon fraglich, ob zur Beurteilung dieser Rechtssache die Einvernahme des Beklagten überhaupt notwendig ist. Aber selbst wenn das angerufene Gericht diese als notwendig erachten würde, ist nicht ersichtlich, warum die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten per Videokonferenz nicht vorliegen sollten (vgl § 375 Abs 2 iVm § 277 ZPO; 9 Nc 16/14y ; Oberhammer/Scholz-Berger , Möglichkeiten und Grenzen der Videoeinvernahme nach § 277 ZPO, ecolex 2022, 285 [287]).
[8] 4. Der Antrag war daher abzuweisen.
[9] 5. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025). Der Schriftsatz ist nach der Generalklausel der TP 2 I lit e RATG zu honorieren (vgl RS0036025 [T1, T6]). Umsatzsteuer steht dem sich selbst vertretenden Kläger nicht zu ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.119 mwN).
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