JudikaturOGH

5Nc7/21f – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Piplits McKinnen Rechtsanwälte in Wien, wegen 16.344,30 EUR sA, AZ 31 Cg 52/20a des Landesgerichts St. Pölten, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichts St. Pölten das Landesgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] In dem beim Landesgericht St. Pölten anhängigen Verfahren begehrt der Kläger mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz Gewährleistung und Schadenersatz aus der Lieferung mangelhafter Paneele. In der Klage bot er seine Parteienvernehmung sowie Urkunden als Beweis an.

[2] Die Beklagte mit Sitz im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten berief sich auf die vereinbarungsgemäße Lieferung und beantragte die Vernehmung zweier, am Sitz des Unternehmens zu ladender Zeugen.

[3] Mit Schriftsatz vom 16. 2. 2021 (ON 19) beantragte der Kläger erstmals die Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens sowie eines Lokalaugenscheins und stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache nach § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch, das in geringer Entfernung zum Wohnsitz des Klägers und Ort des Lokalaugenscheins liege. Auch einer der von der Beklagten beantragten Zeugen halte sich als Kundenbetreuer in der Schweiz auf.

[4] Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Sie verwies auf die zwischen den Streitteilen als Unternehmer unterschriftlich vereinbarte Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in St. Pölten (ON 21).

[5] Das Landesgericht St. Pölten befürwortete eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[7] Haben die Parteien – so wie hier aktenkundig – eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, ist eine Delegierung auf Antrag nur einer Partei nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (RIS Justiz RS0046198 [T20]; 7 Nc 12/12t mwN).

[8] Der Kläger begründet die Delegierung nicht mit solchen Umständen, sondern mit Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere mit der geringen Entfernung zwischen seinem Wohn und Geschäftssitz in der Schweiz als Ort einer Befundaufnahme sowie eines Lokalaugenscheins und dem Landesgericht Feldkirch. Dazu ist anzumerken, dass Schwerpunkt des Beweisverfahrens aufgrund des wechselseitigen Parteienvorbringens zunächst ohnehin die Klärung der Vertragslage ist. Der Kläger behauptet eine Lieferung der Paneele mit falschen Maßen sowie ohne Kranschlaufen, während die Beklagte meint, nur zur Lieferung spezifisch nach den Vorgaben des Klägers erzeugter Paneele, nicht aber zu Abladen oder Montage verpflichtet zu sein. Die Vernehmung auswärtiger Zeugen und Parteien ist nach § 277 ZPO mittels Videokonferenz möglich.

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