§ 130 §. 130.
§ 130 §. 130. — ZPO
§ 130 §. 130. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Für die meisten Fälle, in denen sich die Anberaumung einer Tagsatzung ergibt, ordnet allerdings die ZPO abweichend von Abs. 1 erster Satz die amtswegige Anberaumung an.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020263
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(1) Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besonderer in diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung der Tagsatzung einschließlich der Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der Tagsatzung dem Gerichte.
(2) Die Anberaumung einer Tagsatzung, sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.