JudikaturOGH

4Ob159/00m – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichthofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 800.000,-- S), Beseitigung (Streitwert 100.000,-- S) und Feststellung (Streitwert 100.000,-- S; Gesamtstreitwert 1 Mio S), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Februar 2000, GZ 3 R 54/00h-45, mit dem der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Februar 2000, GZ 5 C 123/98a-37, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Beklagten gegen die Abweisung seines Antrags, das Erstgericht wolle eine von ihm anberaumte Tatsatzung wieder abberaumen, als unzulässig (§ 130 Abs 2 ZPO) zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dessen ungeachtet erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig und daher sachlich nicht zu behandeln, weil einerseits das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch nicht an die Bewertung des Prozessgegenstands (der Klagebegehren) durch die klagende Partei oder auch an eine von ihm in einem früherem Verfahrensstadium selbst vorgenommene Bewertung gebunden war, andererseits aber der rekursgerichtliche Bewertungsausspruch mangels Verstoßes gegen zwingende Bewertungsvorschriften auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist und demnach die Rechtsfolge des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zeitigt (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 526 mit Hinweis auf Rz 3 zu § 500 je mwN).

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