8Ob152/06w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin S*****, wider die Antragsgegnerin „S***** GmbH, ***** vertreten durch den Generalbevollmächtigten Dr. jur. F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 12. Oktober 2006, GZ 3 R 153/06d, 3 R 157/06t-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat bereits mehrfach (8 Ob 304/98h; 8 Ob 130/04g; 8 Ob 136/04i) ausgesprochen, dass es der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens und der Vermeidung der Konkursverschleppung zuwiderliefe, wären schon einzelne Verfügungen im Rahmen des Konkursverfahrens anfechtbar. Es wurde daher der Rekurs gegen den Beschluss auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Prüfung der Konkursvoraussetzungen als unzulässig erachtet. Die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit der Anberaumung der in § 70 Abs 2 KO vorgesehenen Tagsatzung zur Einvernahme des Schuldners zum Konkursantrag des Gläubigers sowie des der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 71 Abs 4 KO entsprechenden Auftrages zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses verstieße gegen das Verbot eines abgesonderten Rechtsmittels gemäß § 130 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO. Es wurde auch ausdrücklich ausgesprochen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung nicht bestehen (8 Ob 136/04i). Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen.