JudikaturOGH

3Ob170/00x – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Mag. Irene Haase, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 181.743,71 sA, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. April 2000, GZ 3 R 7/00x-16, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. Dezember 1999, GZ 25 Cg 419/93w-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, soweit der erstgerichtliche Beschluss zu 1. und 4. bestätigt wurde, wird zurückgewiesen.

Der Akt wird dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, soweit der erstgerichtliche Beschluss zu 2. und 3. bestätigt wurde, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies 1. den Antrag der beklagten Partei auf "Aufhebung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 9. 12. 1993 gemäß § 7 Abs 3 EO" ab, 2. die "Nichtigkeitsklage gemäß § 529 ZPO betreffend den Exekutionsbewilligungsbeschluss" zurück, 3. die "Wiederaufnahmsklage gemäß § 130 ZPO betreffend den Exekutionsbewilligungsbeschluss" zurück und 4. den Antrag der beklagten Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen sei.

Soweit der erstgerichtliche Beschluss zu 1. und 4. bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 bzw Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Im Übrigen, soweit der erstgerichtliche Beschluss zu 2. und 3. bestätigt wurde, beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 181.743,71. In diesem Streitgegenstandsbereich ist nach der Rechtslage auf Grund der WGN 1997 ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig, sondern kann nur im Wege des Abänderungsantrages nach § 528 Abs 2a ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe gesucht werden.

Die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei direkt an den Obersten Gerichtshofs widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Revisionsrekurs zugelassen wird, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w uva).

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