(1) Für die nach § 55j bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flussgebietseinheiten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können auch außerhalb dieser Gebiete in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, Hochwassergefahrenkarten erstellt werden, die als Grundlage für nachfolgende Bewertungen von Hochwasserrückhaltegebieten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen in den Hochwasserrisikomanagementplänen dienen oder eine hinweisende Funktion auf potenzielle Hochwasserabflussgebiete haben.
(2) Die Hochwassergefahrenkarten haben jene Gebiete zu erfassen, die nach folgenden Szenarien unter Berücksichtigung der für die Charakteristik des jeweiligen Einzugsgebietes typischen Feststoffprozesse wie Geschiebe- und Wildholzführung sowie der gewässermorphologischen Prozesse überflutet werden könnten:
1. Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren oder Szenarien für Extremereignisse;
2. Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;
3. Hochwasser hoher Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 30 Jahren.
(3) Die Hochwassergefahrenkarten haben jeweils für die Gebiete nach Abs. 2 Angaben zu enthalten
1. zum Ausmaß der Überflutung;
2. zur Wassertiefe bzw. gegebenenfalls zum Wasserstand;
3. gegebenenfalls zur Fließgeschwindigkeit oder zum relevanten Wasserabfluss.
(4) In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Abs. 2 beschriebenen Szenarien zu verzeichnen. Diese sind anzugeben als
1. ungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;
2. Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;
3. Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, 3 und 5;
4. Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;
5. Informationen über andere als in Z 3 genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.
(5) Bei der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 2) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Laufe der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für jene Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden, mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen.
(6) Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(7) Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind mit den Überprüfungen der Ist-Bestandsanalyse (§ 55d) abzustimmen und können in diese einbezogen werden.
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 55k Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten
(1) Für die nach § 55j bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flussgebietseinheiten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können auc…
§ 55l Hochwasserrisikomanagementpläne
…1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015…
§ 42a Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
…Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen zu berücksichtigen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Gebiete, die nach den Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 überflutet werden können, darzustellen. Unter Verwendung geeigneter Methoden sind Gefahrenzonen auf Basis des Bemessungsereignisses (Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß § 55k Abs…
Anl. 2
…Übersichtskarte der Flussgebietseinheit, mit Angabe der gemäß § 55j bestimmten Gebiete, die Gegenstand dieses Hochwasserrisikomanagementplans sind; 2. Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die gemäß § 55k Abs. 1 erstellt wurden oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/60/EG bereits bestehen, und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten; 3. Beschreibung…
WRG-GZPV · WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
§ 5 Abflussuntersuchungen
…1) Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit (Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959) zu bestimmen. Dabei sind neben den hydraulischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse gemäß der Charakteristik des Gewässers und des Einzugsgebietes zu…
§ 3 Geltungsbereich der Verordnung
…der Erstellung der Gefahrenzonenplanungen festzulegen. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen für Gebiete, für die vorhandene, aktuelle Planungen (Abflussuntersuchungen) vorliegen, die alle drei Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959 abdecken und deren Rechengenauigkeit einem Maßstab von 1:5 000 oder genauer entspricht, hat bis zum Ende der zweiten Überprüfung und Aktualisierung des Hochwasserrisikomanagementplanes…
§ 2 Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen
…die Erstellung von Regionalprogrammen (§ 42a Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013 c) die Erstellung, Überprüfung und allfällige Aktualisierung…
§ 4 Planungsgrundlagen
…Bei der Erhebung sind die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i WRG 1959) sowie die in den Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) und Gefahrenzonenplänen gemäß § 11 des Forstgesetzes 1975 enthaltenen Informationen zu berücksichtigen.…
QZV Chemie OG · Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer
§ 6 Festlegung der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände
…gelten in einem Oberflächenwasserkörper jedenfalls als eingehalten, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: 1. Der Oberflächenwasserkörper ist im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse gemäß § 55k WRG 1959 nicht mit einem Risiko bezüglich der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe sowie der biologischen oder der allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustands identifiziert worden…