BundesrechtVerordnungenWRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung§ 3

§ 3Geltungsbereich der Verordnung

(1) Diese Verordnung gilt für Gefahrenzonenplanungen für

1. Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko und

2. alle anderen Gebiete mit Hochwasserrisiko, wo diese Planungen zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erforderlich sind.

(2) Diese Verordnung gilt für Gebiete gemäß Abs. 1, in denen Planungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 14/2011 abgeschlossen oder in Ausarbeitung waren, insoweit, als diese Planungen den Gefahrenzonenplanungen nicht gleichwertig sind. Unbeschadet dessen sind auf gleichwertige Planungen die Bestimmungen über die Revision (§ 11) anzuwenden. Die Unterlagen zu bereits vorliegenden Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Gebiete gemäß Abs. 1, für welche ein Hochwasserschutz besteht, der den im Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Zielen für das Hochwasserrisikomanagement entspricht. Wenn jedoch die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i Abs. 4 WRG 1959) ergibt, dass dieses Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist, so sind auch für solche Gebiete Gefahrenzonenplanungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.

(4) Diese Verordnung findet auf Gefahrenzonenpläne, die in Gebieten gemäß Abs. 1 auf der Grundlage des § 11 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in Verbindung mit der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, erstellt wurden, insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Ausweisungen, die den §§ 8 und 10 entsprechende Aussagen treffen, als zusätzliche Information in die Darstellungen und Beschreibungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 aufzunehmen sind.

(5) Im Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l WRG 1959) sind unter Berücksichtigung der dort festgelegten angemessenen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement jene Gebiete zu benennen, für welche Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, sowie die Rangfolge der Erstellung der Gefahrenzonenplanungen festzulegen. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen für Gebiete, für die vorhandene, aktuelle Planungen (Abflussuntersuchungen) vorliegen, die alle drei Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959 abdecken und deren Rechengenauigkeit einem Maßstab von 1:5 000 oder genauer entspricht, hat bis zum Ende der zweiten Überprüfung und Aktualisierung des Hochwasserrisikomanagementplanes (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) zu erfolgen. Für alle übrigen Gebiete hat die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen bis zur ersten Überprüfung und Aktualisierung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k Abs. 6 WRG 1959) spätestens jedoch in begründeten Fällen bis zum Ende der ersten Überprüfung und Aktualiserung des Hochwasserrisikomanagementplanes (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) zu erfolgen. Bis zur Erlassung des ersten Hochwasserrisikomanagementplanes oder wenn sich nach der Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplanes dringende fachliche Gründe dafür ergeben, können Gebiete, in denen Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, ausgewählt werden.

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