(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Dabei sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt
1. auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und
2. sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge, insbesondere der Sicherung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten, und
3. auf einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit
zu liegen hat.
(3) Zur Erreichung der gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Abs. 6 zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.
(4) Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden. Sie haben die in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zum Rückhalt von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der §§ 30a, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.
(5) Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 55m Abs. 1b) zu unterziehen ist.
(6) In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.
(7) Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(8) Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in § 55c Abs. 5 vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 55l Hochwasserrisikomanagementpläne
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisik…
Anl. 2
…wurden oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/60/EG bereits bestehen, und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten; 3. Beschreibung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements; 4. Zusammenfassung der Maßnahmen und deren Rangfolge, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielen…
§ 42a Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
…Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne (§ 55l) zu erstellen. (2) Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko 1. sind – sofern nicht bereits ausreichender Hochwasserschutz besteht oder Planungen vorliegen, die den nachstehenden…
WRG-GZPV · WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
§ 3 Geltungsbereich der Verordnung
…treffen, als zusätzliche Information in die Darstellungen und Beschreibungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 aufzunehmen sind. (5) Im Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l WRG 1959) sind unter Berücksichtigung der dort festgelegten angemessenen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement jene Gebiete zu benennen, für welche Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, sowie die Rangfolge der…
§ 2 Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen
…die Erstellung von Regionalprogrammen (§ 42a Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013 c) die Erstellung, Überprüfung und allfällige Aktualisierung…
§ 11 Revision
…Abs. 2 diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Die anzupassenden Gefahrenzonenplanungen sind im auf die jeweilige Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos folgenden Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) genau zu bestimmen und die Rangfolge der Anpassung festzulegen. (2) Treten zwischen den Intervallen der periodischen Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos erhebliche Änderungen der…