BundesrechtVerordnungenWRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung§ 2

§ 2Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen

(1) Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich

1. der Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie

2. ihrer Funktionen für den

a) Hochwasserabfluss,

b) den Hochwasserrückhalt und

c) für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen

beurteilt werden.

(2) Gefahrenzonenplanungen dienen

1. der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdung durch Hochwasser sowie

2. als Grundlage für

a) die Projektierung und Durchführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen,

b) die Erstellung von Regionalprogrammen (§ 42a Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013

c) die Erstellung, Überprüfung und allfällige Aktualisierung von

aa) Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) sowie

bb) Hochwasserrisikomanagementplänen (§ 55l WRG 1959).

(3) Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in § 42a Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.

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