BundesrechtVerordnungenQualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

QZV Chemie OG
In Kraft seit 01. April 2006
Up-to-date

§ 1 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959).

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;

2. Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;

3. Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;

4. Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;

5. Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer

a) in signifikanten Mengen eingetragen oder

b) in signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;

6. Umweltqualitätsnorm: zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters in Wasser, Sediment oder Biota, die den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Umweltqualitätsnormen in Wasser sind als Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm (JD-UQN) und als Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm (ZHK-UQN) festgelegt;

7. Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet;

8. Bestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunktes auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden;

9. Messreihe: alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;

10. Einmischungsbereich: der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer einmischt und an dessen Ende eine vollständige Durchmischung erreicht ist (Abwasserfahne);

11. Gewässerbreite: die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.

§ 4 Festlegung des Zielzustandes von Oberflächengewässern durch Umweltqualitätsnormen

(1) Der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers wird für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt.

(2) Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers werden für sonstige relevante Schadstoffe durch die Umweltqualitätsnormen für die in Anlage B genannten Parameter festgelegt.

(3) Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Abs. 4 ermittelten Hintergrundkonzentration.

(4) In den Anlagen A und B werden Umweltqualitätsnormen als Grenzwerte festgelegt. Die in Anlage C festgelegten Hintergrundkonzentrationen sind Richtwerte, die anzuwenden sind, soweit nicht insbesondere im Rahmen eines behördlichen Verfahrens oder aufgrund eines staatlich durchgeführten Monitorings davon abweichende Hintergrundkonzentrationen ermittelt wurden. Solche abweichende Hintergrundkonzentrationen sind vom Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan jenes Bundeslandes, auf dessen Gebiet sich dieses Oberflächengewässer befindet, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 5 Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern

(1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn

1. das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder

2. der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder

3. die in repräsentativen Biotaproben während eines Kalenderjahres gemessene mittlere Konzentration eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm-Biota überschreitet.

(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.

(3) Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.

(4) Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt I und II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Festlegung der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände

(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und § 30a Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Abs. 2 genannten charakteristischen Eigenschaften festgelegt.

(2) Für den sehr guten chemischen Zustand und für die chemischen Komponenten des sehr guten ökologischen Zustands im Oberflächengewässer gilt gemäß Anhang B WRG 1959, dass die Konzentration von synthetischen Schadstoffen nahe Null oder zumindest unter der analytischen Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen, fortschrittlichen Analysetechniken liegt und die Konzentration von nicht-synthetischen Schadstoffen in dem Bereich bleibt, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Diese Vorgaben gelten in einem Oberflächenwasserkörper jedenfalls als eingehalten, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

1. Der Oberflächenwasserkörper ist im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse gemäß § 55k WRG 1959 nicht mit einem Risiko bezüglich der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe sowie der biologischen oder der allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustands identifiziert worden.

2. Im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers befinden sich keine maßgeblichen industriellen oder gewerblichen Direkteinleitungen.

3. Die gesamte im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers in das Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers eingeleitete Abwassermenge aus häuslichem und kommunalem Abwasser, beträgt weniger als 2% des mittleren jährlichen Durchflusses des Oberflächenwasserkörpers.

4. Der Anteil der Ackerflächen einschließlich der Sonderkulturen und Hackfrüchte beträgt weniger als 10% des Einzugsgebiets des Oberflächenwasserkörpers.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 8 Z 5 und 6 sowie die Anlagen A, B, C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 8 Bezugnahme auf Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe für Oberflächengewässer umgesetzt:

1. Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;

2. Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001;

3. Richtlinie 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 64 vom 4. März 2006;

4. Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zu Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008;

5. Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009;

6. Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 226 vom 24. August 2013.

Anlage A

Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustands für unionsrechtlich geregelte Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 1

Tabelle A.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe

Anl. 1

Nr. Parameter CAS.Nr. 1) JD-UQN 2) (μg/l) ZHK-UQN 3) (μg/l) UQN Biota12 µg/kg Nassgewicht Fuß-note
1 Alachlor 15972-60-8 0,3 0,7
2 Aldrin 309-00-2 Σ 0,01 n. a. 4)
3 Anthracen 120-12-7 0,1 0,1
4 Atrazin 1912-24-9 0,6 2,0
5 Benzol 71-43-2 10 50
6 Bromierte Diphenylether 32534-81-9 0,14 0,0085 5)
7 C10-13 Chloralkane 85535-84-8 0,4 1,4
8 Chlorfenvinphos 470-90-6 0,1 0,3
9 Chlorpyrifos 2921-88-2 0,03 0,1
10 p,p´-DDT 50-29-3 0,01 n. a. 6)
11 DDT insgesamt 0,025 n. a. 7)
12 1,2-Dichlorethan 107-06-2 10 n. a.
13 Dichlormethan 75-09-2 20 n. a.
14 Dieldrin 60-57-1 Σ 0,01 n. a. 4)
15 Di-(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP) 117-81-7 1,3 n. a.
16 Diuron 330-54-1 0,2 1,8
17 Endosulfan 115-29-7 0,005 0,01 8)
18 Endrin 72-20-8 Σ 0,01 n. a. 4)
19 Fluoranthen 206-44-0 0,0063 0,12 30
20 Hexachlorbenzol 118-74-1 0,05 10
21 Hexachlorbutadien 87-68-3 0,6 55
22 Hexachlorcyclohexan 608-73-1 0,02 0,04 9)
23 Isodrin 465-73-6 Σ 0,01 n. a. 4)
24 Isoproturon 34123-59-6 0,3 1,0
25 Naphthalin 91-20-3 2 130
26 Nonylphenol (4-Nonylphenol) 84852-15-3 0,3 2,0
27 Octylphenol ((4-(1,1’,3,3’-Tetra-methylbutyl)phenol)) 140-66-9 0,1 n. a.
28 Pentachlorbenzol 608-93-5 0,007 n. a.
29 Pentachlorphenol 87-86-5 0,4 1
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
30 Benzo(a)pyren 50-32-8 0,00017 0,27 5
31 Benzo(b)fluoranthen 205-99-2 10) 0,017 10)
32 Benzo(k)fluoranthen 207-08-9 10) 0,017 10)
33 Benzo(g,h,i)-perylen 191-24-2 10) 0,0082 10)
34 Indeno(1,2,3-c,d)pyren 193-39-5 10) n. a. 10)
35 Simazin 122-34-9 1 4
36 Tetrachlorethen 127-18-4 10 n. a.
37 Tetrachlormethan 56-23-5 12 n. a.
38 Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation) 36643-28-4 0,0002 0,0015
39 Trichlorbenzole 12002-48-1 0,4 n. a. 11)
40 Trichlorethen 79-01-6 10 n. a.
41 Trichlormethan 67-66-3 2,5 n. a.
42 Trifluralin 1582-09-8 0,03 n. a.
43 Dicofol 115-32-2 0,0013 n.a. 33
44 Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) 1763-23-1 0,00065 36 9,1
45 Quinoxyfen 124495-18-7 0,15 2,7
46 Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen 13) n.a. Summe PCDD+PCDF+PCB-DL 0,0065 µg/kg TEQ (14)
47 Aclonifen 74070-46-5 0,12 0,12
48 Bifenox 42576-02-3 0,012 0,04
49 Cybutryn 28159-98-0 0,0025 0,016
50 Cypermethrin 52315-07-8 0,00008 0,0006 15)
51 Dichlorvos 62-73-7 0,0006 0,0007
52 Hexabromcyclododecan (HBCDD) 16) 0,0016 0,5 167
53 Heptachlor und Heptachlorepoxid 76-44-8/1024-57-3 0,0000002 0,0003 0,0067
54 Terbutryn 886-50-0 0,065 0,34

n.a.nicht anwendbar

1) CAS: Chemical Abstracts Service

2) Sofern nicht anders angegeben, gilt die JD-UQN für die Gesamtkonzentration aller Einzelstoffe, Isomere oder Kongenere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe.

3) Sofern nicht anders angegeben, gilt die ZHK-UQN für die Gesamtkonzentration aller Isomere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

4) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.

5) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die technische Mischung des Pentabromdiphenylethers. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der 6 Kongenere:

2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28)

2,2´,4,4´-Tetrabromdiphenylether (PBDE-47)

2,2´,4,4´,5-Pentabromdiphenylether (PBDE-99)

2,2´,4,4´,6-Pentabromdiphenylether (PBDE-100)

2,2´,4,4´5,5´-Hexabromdiphenylether (PBDE-153)

2,2´,4,4´5,6´-Hexabromdiphenylether (PBDE-154)

6) Der Wert gilt für das Isomer p,p´-DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan.

7) Die Umweltqualitätsnorm für „DDT insgesamt“ bezieht sich auf die Summe der Isomere und Metaboliten des DDT:

1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (p,p´-DDT, CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3)

1,1,1-Trichlor-2-(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (o,p´-DDT, CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5)

1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (p,p´-DDE, CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6)

1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (p,p´-DDD, CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0)

8) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere α-Endosulfan und -Endosulfan.

9) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere α-HCH, β-HCH, γ-HCH und δ-HCH.

10) Bei der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) bezieht sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo(a)pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo(a)pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo(a)pyren zum Vergleich mit der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen

11) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere 1,2,3-Trichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol und 1,3,5-Trichlorbenzol.

12) Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftungen wird ein Wert für Biota angegeben. Sofern nicht anders angegeben bezieht sich die UQN-Biota auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 19 (Fluoranthen) und 30 (Benzo(a)pyren) bezieht sich die UQN-Biota auf Krebse und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 46 (Dioxin und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die UQN-Biota auf Krebse, Weichtiere und Fische.

13) Dies bezieht sich auf folgende Verbindungen:

7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS-Nr. 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS-Nr. 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS-Nr. 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS-Nr. 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS-Nr. 3268-87-9)

10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS-Nr. 51207-31-9), 1,2,3,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-41-6), 2,3,4,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8,-H6CDF (CAS-Nr. 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS-Nr. 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS-Nr. 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS-Nr. 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS-Nr. 39001-02-0)

12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3',4,4'-T4CB (PCB 77, CAS-Nr. 32598-13-3), 3,3',4',5-T4CB (PCB 81, CAS-Nr. 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS-Nr. 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB (PCB 114, CAS-Nr. 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS-Nr. 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS-Nr. 65510-44-3), 3,3',4,4',5-P5CB (PCB 126, CAS-Nr. 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156, CAS-Nr. 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS-Nr. 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS-Nr. 52663-72-6), 3,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 169, CAS-Nr. 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5',-H7CB (PCB 189, CAS-Nr. 39635-31-9).

14) PCDD:polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005

15) CAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS-Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ-Cypermethrin (CAS-Nr. 52315-07-8).

16) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8)

Tabelle A.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe

Anl. 1

Für die in Tabelle A.2 angegebenen Parameter ergibt sich die JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle A.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.

Nr. Parameter CAS.Nr. 1) Zulässige Zusatzkon-zentration 2) (μg/l) ZHK-UQN 3) (μg/l) UQN Biota5 µg/kg Nassgewicht Fuß-note
1 Blei und Bleiverbindungen 7439-92-1 1,2 14 6)
2 Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse) 7440-43-9 ≤0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) ≤0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,60 (Klasse 3) 0,90 (Klasse 4) 1,50 (Klasse 5) 4)
3 Nickel und Nickelverbindungen 7440-02-0 4 34 6)
4 Quecksilber und Quecksilberverbindungen 7439-97-6 0,07 20

1) CAS: Chemical Abstracts Service

2) Die aus der zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration ermittelte JD-UQN bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe.

3) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

4) Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird:

Klasse 1:

40 mg CaCO3/l,

Klasse 2: 40 bis

50 mg CaCO3/l,

Klasse 3: 50 bis

100 mg CaCO3/l,

Klasse 4: 100 bis

200 mg CaCO3/l,

Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l.

5) Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftungen wird ein Wert für Biota angegeben. Die UQN-Biota bezieht sich auf Fische.

6) Die JD-UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.

Anlage B

Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustands gemäß § 4 Abs. 2

Anl. 2

Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen JD-UQN beziehen sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe, ausgenommen jene Parameter, für die in der Fußnote ausdrücklich angegeben ist, dass sich die Umweltqualitätsnorm auf die filtrierte Probe bezieht.

Tabelle B.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe

Anl. 2

Nr. Parameter CAS.Nr. 1) JD-UQN 2) (µg/l) Fuß-note
1 Ammonium 7664-41-7 siehe Gleichung in Fußnote 3)
2 AOX - 50 4)
3 Benzidin 92-87-5 0,1
4 Benzylchlorid 100-44-7 10
5 Bisphenol A 80-05-7 1,6
6 Chlordan 57-74-9 0,002 5)
7 Chloressigsäure 79-11-8 0,6
8 Cyanid - 5 6)
9 Dibutylzinnverbindungen - 0,01 7)
10 1,2-Dichlorethen 540-59-0 10 5)
11 2,4-Dichlorphenol 120-83-2 2
12 2,5-Dichlorphenol 583-78-8 20
13 1,3-Dichlor-2-propanol 96-23-1 10
14 Dimethylamin 124-40-3 10
15 EDTA 60-00-4 50 8)
16 Ethylbenzol 100-41-4 10
17 Fluorid 7681-49-4 1000
18 Isopropylbenzol 98-82-8 22
19 LAS (Lineare Alkylbenzolsulfonate) - 270 9)
20 Mevinphos 7786-34-7 0,01 5)
21 Nitrit - 0-3 mg Cl-/l: 10/20 3-7,5 mg Cl-/l: 50/100 7,5-15mg Cl-/l: 90/180 15-30 mg Cl-/l: 120/240 30 mg Cl-/l: 150/300 10)
22 Nitrilotriessigsäure 139-13-9 50 11)
23 Omethoat 1113-02-6 0,01
24 Pentachlornitrobenzol 82-68-8 0,4
25 Phosalon 2310-17-0 0,1
26 Sebuthylazin - 0,01
27 Trichlorfon 52-68-6 0,01
28 Xylole 1330-20-7 10 12)

1) CAS: Chemical Abstracts Service

2) Sofern nicht anders angegeben, gilt die JD-UQN für die Gesamtkonzentration aller Einzelstoffe, Isomere oder Kongenere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe.

3) UQN N-NH 4 = (14.425/(1+10 (7.688-pH) ) + 621.75/(1+10 (pH-7.688) ))∙min(2.85, 1.45∙10 0.028∙(25-T) )

Darin bedeuten:

UQN N-NH

4

Umweltqualitätsnorm für Ammonium (als N-NH

4

in µg/l)

pH

pH-Wert

T

Temperatur in °C

4) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Gesamtheit der adsorbierbaren, organisch gebundenen Halogene, anzugeben als Chlorid. Der Wert kann überschritten werden, soweit keine toxische Wirkung im Oberflächenwasserkörper (ermittelt mit Hilfe des chronischen Daphnientests) vorliegt.

5) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der cis- und trans-Isomere.

6) Die Umweltqualitätsnorm gilt für leicht freisetzbares Cyanid gemäß ÖN M 6285. Der Wert bezieht sich auf CN.

7) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf das Dibutylzinnkation.

8) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf H 4 EDTA.

9) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere der linearen Alkylbenzolsulfonate mit Kettenlängen zwischen 10 bis 13 Kohlenstoffatomen.

10) Die Umweltqualitätsnorm wird in Abhängigkeit von der Chloridkonzentration und der biozönotischen Fischregion festgelegt. Der jeweils erste angegebene Wert gilt für Rithralgewässer (umfasst die Fischlebensräume Epirithral, Metarithral, Hyporithral), der zweite Wert für Potamalgewässer (umfasst die Fischlebensräume Epipotamal und Metapotamal). Die Werte beziehen sich auf NO 2 -N, und sind im Filtrat zu bestimmen.

11) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf H 3 NTA.

12) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe von o-, m- und p-Isomeren.

Tabelle B.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe

Anl. 2

Für die in Tabelle B.2 angegebenen Parameter ergibt sich die JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle B.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.

Nr. Parameter CAS.Nr. 1) Zulässige Zusatzkonzentration 2) (µg/l)
1 Arsen 7440-38-2 24
2 Chrom 7440-47-3 8,5
3 Kupfer 7440-50-8 50 mg CaCO 3 /l: 1,1 50–100mg CaCO 3 /l: 4,8 100 mg CaCO 3 /l: 8,8
4 Selen 7782-49-2 5,3
5 Silber 7440-22-4 0,1
6 Zink 7440-66-6 50 mg CaCO 3 /l: 7,8 50–100mg CaCO 3 /l: 35,1 100mg CaCO 3 /l: 52,0

1) CAS: Chemical Abstracts Service

2) Die aus der zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration ermittelte JD-UQN bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe.

Anlage C

Allgemeine Hintergrundkonzentrationen für nicht-synthetische Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 3 und 4

Anl. 3

Die folgende Tabelle enthält die zur Ermittlung der JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 und 4 anzuwendenden Hintergrundkonzentrationen.

Nr. Parameter CAS.Nr. 1) Hintergrundkonzentration (µg/l)
1 Arsen 7440-38-2 2)
2 Blei 7439-92-1 3)
3 Cadmium 7440-43-9 0,01
4 Chrom 7440-47-3 0,5
5 Kupfer 7440-50-8 0,5
6 Nickel 7440-02-0 3)
7 Selen 7782-49-2 2)
8 Silber 7440-22-4 2)
9 Zink 7440-66-6 1,0

1) CAS: Chemical Abstracts Service

2) Für diese Parameter kann derzeit keine Hintergrundkonzentration angegeben werden. Bis zur Festlegung eines Wertes ist als Hintergrundkonzentration der Wert 0,0 µg/l anzusetzen.

3) Für diesen Parameter sind natürliche Hintergrundkonzentrationen bis zum Bereich der JD-UQN bereits mitberücksichtigt.

Anlage D

Anzuwendende Konventionen und Methoden gemäß § 5

Abschnitt I

Konventionen für Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen

Anl. 4

Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes und der Konzentrationsquotienten sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:

1. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen.

2. Punkt 1. gilt nicht für Messgrößen, die Summen von Einzelstoffen, Isomeren oder Kongeneren sind. In diesen Fällen sind Messwerte der einzelnen Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert Null zu setzen.

Abschnitt II

Vergleich mit der JD-UQN

Anl. 4

Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet. Für den Fall, dass die in den Anlagen A und B genannte JD-UQN kleiner oder gleich der Bestimmungsgrenze ist, wird ein als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichneter arithmetischer Mittelwert nicht für die Beurteilung der Einhaltung der JD-UQN herangezogen.

Bei den Parametern der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und Nummer 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist der Wert der JD-UQN von physikalisch-chemischen Hilfsparametern abhängig. Die JD-UQN ist dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert aller in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der JD-UQN bei den gleichzeitig gemessenen Konzentrationen der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gemäß Anlage A und B (Wasserhärte, pH-Wert, Temperatur bzw. Chlorid). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt I anzuwenden.

Abschnitt III

Vergleich mit der ZHK-UQN

Anl. 4

Beim Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, ist der Wert der ZHK-UQN von einem physikalisch-chemischen Hilfsparameter abhängig. Die ZHK-UQN ist dann überschritten, wenn der 90-Perzentil-Wert der in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der ZHK-UQN bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des physikalisch-chemischen Hilfsparameters gemäß Anlage A (Wasserhärte). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt I anzuwenden.

Abschnitt IV

Vergleich mit der UQN-Biota

Anl. 4

Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einzelnen Individuen beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentration in den einzelnen Individuen größer als die UQN-Biota ist.

Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einer repräsentativen Sammelprobe (Poolprobe) beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn die Konzentration in der Sammelprobe größer als die UQN-Biota ist.Die Vorgaben von Abschnitt I und II gelten sinngemäß.