(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)
(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 145a In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003
… I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22. Dezember 2003 in Kraft. (2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft. (3) Z 14 (§ 33 Abs. …
§ 21a Abänderung von Bewilligungen
(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt s…
§ 124 Wasserbuch
…4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen. (5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat…
§ 55f Maßnahmenprogramme
…Insbesondere sind 1. die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a); 2. die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen. Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die…
Sanierungsprogramm für Fließgewässer
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
…Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Anpassungsaufträgen gemäß § 21a WRG 1959 rechtskräftig festgelegten Fristen zur Erreichung der Sanierungsziele des NGP 2021 und des § 2 NGPV 2021 bleiben von den Vorgaben dieser Verordnung unberührt…
3. AEV für kommunales Abwasser
§ 1
…für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gewertet werden müsste. (4) Ein Einzelobjekt gilt während des Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraums als weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar im Sinn des…
AEV Gentechnik
§ 1
…die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist, so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 3…
AEV Medizinischer Bereich
§ 1
…Einrichtung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 derart eingebunden, dass a) eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist und b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und c) die Mischung…
AEV Salzherstellung
§ 1
…der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. (2…