10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Rechtsansicht, die Behörde müsse in allen Fällen, in denen bestehende und wasserrechtlich bewilligte Anlagen nicht mehr jenem Stand der Technik entsprechen, der bei einer Neubewilligung einzuhalten wäre, nach § 21a WRG 1959 von Amts wegen tätig werden, trifft nicht zu. § 21a WRG 1959 stellt vielmehr auf einen nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften ab. Die Anwendung des § 21a WRG erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Vielmehr kann dieses Instrumentarium auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 11.9.1997, 94/07/0166; VwGH 21.9.1995, 95/07/0037).