LandesrechtSalzburgVerordnungenSanierungsprogramm für Fließgewässer

Sanierungsprogramm für Fließgewässer

In Kraft seit 22. Mai 2025
Up-to-date

§ 1 Ziele

§ 1 § 1

Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 – NGP 2021 und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 – NGPV 2021, BGBl II Nr 182/2022, zur Erreichung der festgelegten Umweltziele gemäß § 30a WRG 1959 in den in Anlage 1 (Durchgängigkeit), Anlage 2 (Dotationswasser) und Anlage 3 (Schwall) aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

§ 2 Pflichten der Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen

§ 2 § 2

(1) Die Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3, unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungspflichten, bis spätestens 22. Dezember 2027 die in den §§ 3, 4 und 5 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen.

(2) Die Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile bis spätestens 22. Dezember 2025 ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.

§ 3 Herstellung der Durchgängigkeit

§ 3 § 3

Bei allen Anlagen im Sanierungsgebiet der Anlage 1 ist durch geeignete Vorkehrungen eine den Vorgaben des § 13 Abs 5 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl II Nr 99/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 128/2019, entsprechende ganzjährige Fischpassierbarkeit für die in der Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten.

§ 4 Abgabe von Dotationswasser

§ 4 § 4

(1) Bei allen Wasserentnahmen im Sanierungsgebiet der Anlage 2 ist durch geeignete Vorkehrungen ein den Vorgaben des § 13 Abs 2 QZV Ökologie OG entsprechendes Dotationswasser nach Maßgabe der Anlage 2 zu gewährleisten. Sich auf der Grundlage des § 21 Abs 3 WRG 1959 ergebende Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Abs 1 kann für Wasserentnahmen im Sanierungsgebiet der Anlage 2 im Einzelfall in Entsprechung der §§ 5 Abs 1 und 13 Abs 1 QZV Ökologie OG im Sanierungsprojekt nachgewiesen werden, dass durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

§ 5 Reduktion von Schwall

§ 5 § 5

Bei Schwallbelastungen im Sanierungsgebiet der Anlage 3 ist bis 22. Dezember 2027 eine an den wasserwirtschaftlichen Verhältnissen orientierte Machbarkeitsstudie vorzulegen, die zur Festlegung des guten ökologischen Potentials im davon betroffenen Wasserkörper beitragen kann.

§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 6 § 6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Anpassungsaufträgen gemäß § 21a WRG 1959 rechtskräftig festgelegten Fristen zur Erreichung der Sanierungsziele des NGP 2021 und des § 2 NGPV 2021 bleiben von den Vorgaben dieser Verordnung unberührt.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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