(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Anpassungsaufträgen gemäß § 21a WRG 1959 rechtskräftig festgelegten Fristen zur Erreichung der Sanierungsziele des NGP 2021 und des § 2 NGPV 2021 bleiben von den Vorgaben dieser Verordnung unberührt.
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