(1) Dem Bundesheer obliegen
a) die militärische Landesverteidigung,
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen
1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,
2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Abs. 1.
(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.
(4a) Der Einsatz nach Abs. 1 lit. a dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. Im Falle eines solchen Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder die Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Im Falle eines militärischen Angriffs auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.
(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie
1. der Bundesregierung oder,
2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.
(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben
1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und
2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.
Rückverweise
EZG · Einsatzzulagengesetz
§ 2a Gefahrenzuschlag
…1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist…
§ 2 Höhe der Einsatzzulage
…1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten 1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache, 2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache, des ihm nach dem Gehaltsgesetz…
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 5 Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie
…Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes. (2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht…
§ 52 Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst
…Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet wird, gebührt während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder während der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes neben der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 1 das Einsatzmonatsgeld nach §…
§ 3 Monatsgeld
…des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes: Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001 lit. a lit. b und c Dienstgradgruppe Rekruten und Chargen 73,74 vH 68,06 vH Unteroffiziere 89,24 vH 80,98 vH…
§ 9a Milizprämie
…23,66 vH. Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.…
Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)
Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung
…zu gewährleisten. (2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf 1. das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit ihre Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, entgegensteht, und 2. Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 WG…
MAG 2002 · Militärauszeichnungsgesetz 2002
§ 16
…Z 2 lit. b. (8) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005…
§ 12
…sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen. (2) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes: 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in…
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 1 Entschädigungsberechtigte Personen und Gegenstand der Entschädigung
…Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, 4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten, 5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind, 6. bei der…
WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 1102
…und Sicherung der Schifffahrt betraut: a) im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen…
Verwundetenmedaillengesetz
§ 3a
…Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle im Bundesministerium für Inneres. (2) Abs. 1 ist auch auf Soldaten anzuwenden, die während eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 eine solche Körperbeschädigung erleiden. Diesfalls obliegt die Verleihung dem Bundesminister für Landesverteidigung.…
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 34b
…solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet. (2) Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des…