(1) Dienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
(2) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.
4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und
b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(3) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
(4) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Rückverweise
MAG 2002 · Militärauszeichnungsgesetz 2002
§ 18
…54/2004 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. (3) § 2, § 11 Abs. 1 Z 4a, § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit…
§ 16
…Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11 MAG, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden. (7) § 12 Abs. 2 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31…
§ 11
… 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder 9. in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder 10. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes…