(1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
Rückverweise
EZG · Einsatzzulagengesetz
§ 9 Inkrafttreten
… 127/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 und § 8 samt Überschrift in der Fassung…
§ 5 Beginn und Enden des Anspruches
…Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes. (2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1. (3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so…