GehG
Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 131 Beamte in Unteroffiziersfunktion
(1) Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 325,9 €.
(2) § 98 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 74,1 € beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im § 98 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages erhöht.
(3) Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“ und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen.
(4) § 13 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
§ 131 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 131 Beamte in Unteroffiziersfunktion
…§ 131. (1) Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung…
§ 120 Verwaltungsdienstzulage
…bis V 225,1 € VI bis IX 286,7 € (2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.…
§ 85 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 85 Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion
…WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage und eine Truppendienstzulage in der im § 131 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte ( § 131 des Gehaltsgesetzes …
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