§ 51 Entscheidungspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.
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