§ 7 Anstiftung und Beihilfe
§ 7 Anstiftung und Beihilfe — VStG
§ 7 Anstiftung und Beihilfe — VStG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063089
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Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.