JudikaturVfGH

B1276/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1988

Wenngleich §35 litc VStG 1950 für die Zulässigkeit der Festnahme die vorangegangene Abmahnung fordert, so kann dies - bei einer am Sinn des Gesetzes orientierten Auslegung - nur derart verstanden werden, daß eine Abmahnung nur dann geboten ist, wenn sie dazu dienen kann, daß das strafbare Verhalten eingestellt wird. Wenn aber - wie hier - das Einschreiten der Beamten bereits zur Beendigung der strafbaren Handlung geführt hat, wäre eine Abmahnung sinnlos; sie ist daher entbehrlich (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer der Anhaltung bei Festnahme nach §35 litc VStG, zB VfSlg. 9368/1982; VfGH 28.11.86 B894/85). Die Beamten konnten unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß Wiederholungsgefahr besteht.

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit.

Die - etwa fünfstündige - Anhaltung der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides währte - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie von Gries am Brenner zur Bezirkshauptmannschaft Brenner überstellt werden mußten - nicht übermäßig lange und verletzte somit nicht §36 VStG 1950.

Denkmögliche Annahme der Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt anderer Ausländer (§§22, 40 PaßG 1969 iVm §7 VStG 1950); Abmahnung hier entbehrlich; Dauer der Anhaltung gerechtfertigt.

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