(1) Testkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10, § 11 und § 11a erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 10, § 11 und § 11a enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß § 12a Abs. 1 erfolgen. § 7 VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.
(3) Um die ordnungsgemäße Durchführung von Testkäufen sicherzustellen, sind jedenfalls folgende Voraussetzungen einzuhalten:
a) die schriftliche Zustimmungserklärung der oder des Obsorgeberechtigten der Testkäuferin oder des Testkäufers wurde eingeholt;
b) die Testkäuferin oder der Testkäufer wurde eingeschult und zur Verschwiegenheit angehalten;
c) die Testkäuferin oder der Testkäufer wird von einer geeigneten volljährigen Person begleitet;
d) die Testkäuferin oder der Testkäufer kann den Testkauf aus persönlichen Gründen ablehnen;
e) die Waren sind von der Testkäuferin oder dem Testkäufer unmittelbar nach dem Erwerb an die Begleitperson abzugeben.
Rückverweise
WrJSchG 2002 · Wiener Jugendschutzgesetz 2002
§ 12a Testkäufe
… 10, § 11 und § 11a enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß § 12a Abs. 1 erfolgen. § 7 VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden. (3) Um die…