2020-0.083.190 – Datenschutzbehörde Entscheidung
Text
GZ: 2020-0.083.190 vom 21.2.2020
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag des Dr. Alfons A*** (Antragsteller), vertreten durch D*** Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG, vom 20. Jänner 2020, ihm in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren gegen Dr. Elfriede A*** Parteistellung zuzuerkennen und Akteneinsicht zu gewähren, wie folgt:
- Der Antrag wird abgewiesen .
Rechtsgrundlagen : §§ 17, 32 Abs. 1, 56 Abs. 2, 57 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF; Art. 82 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1; § 29 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen
Der Antragsteller bringt in seinem Antrag wie folgt vor:
„Mit Bescheid vom 26.1.2018 (GZ: DSB-D122.756/0005-DSB/2017) hat die Datenschutzbehörde festgestellt (abgeändert durch das Erkenntnis des BVwG vom 25.6.2019 (GZ: W258 2187426-1/40E / W 258 2188466-1/36E), dass Frau Dr. Elfriede A*** (Beschwerdegegnerin) den Antragsteller, Herrn Dr. Alfons A*** (Beschwerdeführer), in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat.
Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der Datenschutzbehörde ist anzunehmen, dass die Datenschutzbehörde amtwegig ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau Dr. Elfriede A*** eingeleitet hat. Der Antragsteller hat als Geschädigter ein rechtliches Interesse an der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der Frau Dr. Elfriede A***.
Der Antragsteller stellt daher den
Antrag,
1. auf Zuerkennung der Parteistellung in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau Dr. Elfriede A*** und
2. auf Akteneinsicht in diesem Verwaltungsstrafverfahren.“
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2019, Ra 2017/10/0121, ausdrücklich klar, dass es sich bei den Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG um einen abgeschlossenen, durch Gesetz definierten Personenkreis handelt.
Es sind dies der Beschuldigte (vgl. § 32 Abs. 1 VStG), der Privatankläger (vgl. § 56 Abs. 2 VStG) und der Privatbeteiligte (vgl. § 57 Abs. 1 VStG). Des Weiteren ergibt sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes.
Der Antragsteller wird nicht als Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens vor der Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vorverfahren geführt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedenfalls nicht um den Tatbestand der Ehrenkränkung, somit scheidet die Qualifikation als Privatankläger im Sinne des VStG für den Antragsteller aus. Überdies wäre dies auch kein Tatbestand, welchen die Datenschutzbehörde zu verflogen hätte.
Auch kann der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht als ein vom (etwaigen) Beschuldigten verschiedener Eigentümer eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes angesehen werden.
Damit eine Person als Privatbeteiligter Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren erlangen kann, ist Voraussetzung, dass die Verwaltungsstrafbehörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat. Die die Verwaltungsstraftatbestände normierenden Bestimmungen des Art. 83 DSGVO und des § 62 DSG sehen diesbezüglich jedoch nichts vor.
Aus den oben genannten Gründen ist es der Datenschutzbehörde somit verwehrt, dritten Personen - über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus - Parteistellung zuzuerkennen. Folglich kann auch keine Akteneinsicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.