B3566/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit selbstverfasster Eingabe vom 5. Dezember 2005 stellt der Einschreiter einen "Strafantrag nach §56 Abs1 [VStG] zu Beschluss Zl: VH 2005/06/0023-4 vom 24.10.2005".
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, in Privatanklagesachen (§56 VStG) tätig zu werden.
Der Antrag war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen; dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.