JudikaturVfGH

B3566/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2005

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung:

Mit selbstverfasster Eingabe vom 5. Dezember 2005 stellt der Einschreiter einen "Strafantrag nach §56 Abs1 [VStG] zu Beschluss Zl: VH 2005/06/0023-4 vom 24.10.2005".

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, in Privatanklagesachen (§56 VStG) tätig zu werden.

Der Antrag war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen; dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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