VbVG
Gliederung
2. Abschnitt Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen
§ 10 Rechtsnachfolge
(1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten des Verbandes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger.
(2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen die selben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
(3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldbuße gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit dies deren Tätigkeitsbereich entspricht.
§ 165 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 165 Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
…sondern auch jedes Unternehmen, das den Betreiber oder das Unternehmen zur Ausführung bestimmt oder sonst zur Ausführung beiträgt. (2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz , BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.…
§ 16 VbVG · VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 16 Zustellung und notwendige Verteidigung
…Bestellung endet mit dem Einschreiten eines Vertreters oder eines gewählten Verteidigers. (3) Wurde einem belangten Verband wirksam zugestellt, so gilt im Anwendungsbereich von § 10 auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger als erfolgt.…
Rückverweise