Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes Mag. Gerhard Groschedl hat in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf1*** (vormals **A** GmbH), zuletzt Adresse-1, vertreten durch Frau **V1**, Adresse-2, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ihres damaligen Geschäftsführers **B** über die Beschwerde des belangten Verbandes vom 29. August 2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 13. Dezember 2023, Geschäftszahl SpS **W1**, beschlossen:
Aus Anlass der Beschwerde des belangten Verbandes wird das Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband ***Bf1*** (vormals **A** GmbH) gemäß §§ 136, 157 und 173 FinStrG eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die in dieser Beschwerdesache für 2. Dezember 2025 anberaumte Verhandlung findet nicht statt, da die ***Bf1*** im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde. Die an die Vertreterin des belangten Verbandes adressierte Ladung hat sich damit erübrigt.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 13. Dezember 2023, Strafnummer FV-***Nr***, wurde die Firma **A** GmbH (seit 21. Februar 2025: ***Bf1***) als belangter Verband gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) dafür verantwortlich erkannt, dass durch ihren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG, Geschäftsführer **B**, zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten folgende Finanzvergehen begangen wurden:
**B** hat vorsätzlich als Geschäftsführer der **A** GmbH folgende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekanntgegeben, nämlich:
Dienstgeberbeitrag 10/2016 von € 569,27Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2016 von € 206,63Lohnsteuer 11/2016 von € 6.067,81Dienstgeberbeitrag 11/2016 von € 3.229,75Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2016 von € 315,10Lohnsteuer 12/2017 von € 5.278,41Dienstgeberbeitrag 12/2017 von € 3.229,75Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2017 von € 286,18Lohnsteuer 2017 von € 2.601,01Lohnsteuer 2018 von 1.046,10Dienstgeberbeitrag 2017 von € 544,32Dienstgeberbeitrag 2018 von € 425,56Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2017 von € 81,99Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 von € 43,56 (Nachforderungen 2017 und 2018 zusammen € 4.742,54)Lohnabgaben gesamt € 23.925,44.
Umsatzsteuer 11/2017 von € 8.088,07Umsatzsteuer 12/2017 von € 14.193,03Umsatzsteuer 04/2018 von € 11.133,07Umsatzsteuer 01/2020 von € 11.479,07Umsatzsteuer 03/2020 von € 5.274,10Umsatzsteuer 04/2020 von € 7.484,68Umsatzsteuer 05/2020 von € 17.509,17Umsatzsteuer 06/2020 von € 15.218,89Umsatzsteuer 07/2020 von € 7.116,33Umsatzsteuer 08/2020 von € 2.866,93Umsatzsteuer 03/2021 von 12.020,34Umsatzsteuer 04/2021 von € 6.933,67Umsatzsteuer 06/2021 von € 20.480,20Umsatzsteuer gesamt € 139,797,55Gesamt € 163.722,99.
**B** hat hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Der Verband **A** GmbH ist als belangter Verband gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) dafür verantwortlich, dass durch ihren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG, Geschäftsführer **B**, zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten die unter I. angeführten Finanzvergehen begangen wurden.
Über die **A** GmbH wird somit nach § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 9.800,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Dagegen haben sowohl der Beschuldigte (gesonderte Erledigung) als auch der belangte Verband mit Eingabe vom 29 August 2024 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Laut aktuellem Firmenbuchauszug der ***Bf1*** (Namensänderung erfolgte am 21.02.2025) erging mit Beschluss des Gerichtes vom TT.04.2025, AZ-1, die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens: Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (eingetragen am TT.05.2025).
Mit Beschluss vom 21.11.2025 wurde die Firma im Firmenbuch amtswegig gelöscht.
§ 173 FinStrG: Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so ist das Strafverfahren einzustellen. Stirbt der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über.
§ 10 Abs. 1 VbVG: Werden die Rechte und Verbindlichkeiten des Verbandes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger.
§ 10 Abs. 2 VbVG: Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen die selben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
§ 62 Abs. 2 Ende FinStrG: Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
§ 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber für den Fall der Löschung einer Gesellschaft als belangter Verband im Firmenbuch (wenn kein Rechtsnachfolger eruiert werden kann) keine vergleichbare Regelung wie beim Tod natürlicher Personen gemäß § 173 FinStrG normiert hat.
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist durch die Auflösung bzw. die Löschung einer Gesellschaft aus dem Firmenbuch jedenfalls so lange deren (weitere) Parteisubjektivität nicht beeinträchtigt, als bzw. so lange deren Rechtsverhältnisse zu Dritten (hier der Bund als Träger eines Anspruches auf Bestrafung der Gesellschaft nach dem FinStrG bzw. dem VbVG) noch nicht endgültig "abgewickelt" sind (vgl. etwa VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131), weshalb eine, eine Einstellung des Verfahrens iSd § 173 FinStrG nach sich ziehende "Vollbeendigung" des belangten Verbandes eben (noch) nicht vorliegt.
Während der staatliche Strafanspruch gegen natürliche Personen mit dem Tod erlischt, ein anhängiges Strafverfahren einzustellen ist und auch Strafen nicht mehr vollstreckt werden können, ist die Situation bei Verbänden somit anders gelagert. Auch diese können zwar beendet werden, jedoch gibt es in vielen Fällen einen neuen (oder anderen) Verband, der Rechtsnachfolger ist oder zumindest den Betrieb oder die Tätigkeit fortführt. Deshalb sah sich der Gesetzgeber veranlasst, Vorsorge dafür zu treffen, dass einerseits ein gegen einen Verband laufendes Strafverfahren gegen dessen Rechtsnachfolger fortgeführt werden kann, andererseits gegen einen Verband verhängte Sanktionen und Rechtsnachfolgen auch gegen dessen Rechtsnachfolger Wirkung haben. Nur wenn sich der Verband ohne Rechtsnachfolger iSd § 10 VbVG auflöst, ist wie beim Tod einer natürlichen Person vorzugehen (Lehmkuhl/Zeder, WK-VbVG § 10 Rz 1 ff). Der dem Tod eines Angeklagten gleichzuhaltende gänzliche Untergang des belangten Verbandes ohne Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 VbVG während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens bewirkt, dass das Verfahren formlos zu beenden ist (vgl. OLG Wien 22. April 2025, 18 Bs 1/25s).
Da die Gesellschaft am 21. November 2025 im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde, somit nicht mehr existiert und ein/e Rechtsnachfolger/in im Sinne des § 10 VbVG nicht ersichtlich ist, wird das Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband in Anlehnung an § 173 FinStrG gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt (vgl. BFG vom 01.09.2017, RV/7300014/2017; BFG vom 17.04.2024, RV/3300004/2020).
Da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 FinStrG vorliegen, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und die Entscheidung durch den Vorsitzenden erlassen werden.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zusammengefasst war eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für diese Entscheidung nicht relevant.
Wien, am 25. November 2025
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