(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
1. in ein anderes Entlohnungsschema oder
2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
1 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
2. die Funktionszulage,
3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
(4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 15a Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. (2…
§ 74 Fixes Monatsentgelt
…ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht. (6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen…
§ 49q Entgelt
…für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 22 Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen
…in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht…