BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb§ 15

§ 15

Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.

Entscheidungen
173
  • Rechtssätze
    35