§ 15
§ 15 — UWG
§ 15 — UWG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Bezüglich Mitteilungen im Druckwerken siehe § 21.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 448/1984
Inkrafttretungsdatum
23. November 1984
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12033588
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Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.