JudikaturOGH

4Ob103/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V*** DES Ö***

O***-F***, Wien 1., Graben 30, vertreten durch

Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien,

wider die beklagten Parteien 1. F.A. H*** Co

Gesellschaft mbH Co KG, 2. F.A. H*** Co Gesellschaft mbH,

3. Ing. Helmut J***, Geschäftsführer, sämtliche Ebergassing, Schwadorferstraße 9, 4. O*** Handelsgesellschaft mbH, Wien 21., Brünnerstraße 57 (die erst-, zweit- und viertbeklagten Parteien auch Gegnerinnen der gefährdeten Partei), alle vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 150.000, im Revisionsrekursverfahren S 50.000), infolge Revisionsrekurs der erst-, zweit- und viertbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 5. September 1988, GZ 4 R 171/88-18, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1.Juli 1988, GZ 37 Cg 58/88-13, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die erst-, die zweit- und die vierbeklagte Partei haben die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Statutarischer Zweck des klagenden Vereins ist es, den seriösen Geschäftsverkehr im Teppichhandel durch "geeignete Maßnahmen" zu fördern. Diese Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet; sie beschränkt sich nicht auf das Abmahnen von Wettbewerbsverstößen, sondern erstreckt sich auch auf die Klärung wettbewerbsrechtlicher Streitfragen. Mitglieder des Klägers sind Gewerbetreibende, die den Handel mit handgeknüpften Teppichen betreiben, sofern sie Mitglieder der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder ihrer Teilorganisationen sind.

Auf Seite 12 der Nr. 11/1987 der Zeitschrift "Ihr Einkauf" erschienen unter der Überschrift "Orientteppiche im L*** Einrichtungsareal" ein - seiner Aufmachung nach - redaktioneller Artikel und darunter ein halbseitiges Inserat folgenden Inhalts:

Das Inserat hatte die erstbeklagte GmbH Co KG, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte GmbH ist, in Auftrag gegeben. Die viertbeklagte GmbH betreibt den Handel mit Orientteppichen unter anderem auf den von der M*** L*** Gesellschaft mbH gemieteten Verkaufsflächen der sogenannten "L*** Einrichtungsareale" beim Arsenal und in der Brünnerstraße in Wien; sie bezieht die Teppiche von der Erstbeklagten. Dem redaktionellen Artikel lag kein Inseratenauftrag zugrunde. Die Beklagten haben die darin enthaltene Ankündigung, daß "fachmännische Gratisreparaturen selbstverständlich" seien, nicht veranlaßt.

Nachdem die Erstbeklagte erfahren hatte, daß der Kläger wegen dieser Ankündigung die M*** L*** Gesellschaft mbH belangt hatte, richtete ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Herwig Hauser, am 29. Dezember 1987 folgendes Schreiben (Beilage N = Beilage 5) an die Vertreter des Klägers:

"Meiner Mandantschaft, der Firma F.A. H*** Co

Gesellschaft mbH Co KG, gelangte zur Kenntnis, daß Sie namens des Verbandes des Ö*** O***-F*** gegen die Firma M*** L*** Gesellschaft mbH wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Ankündigungen in der Ausgabe Nr. 11/87 der Zeitung 'Ihr Einkauf' beim Handelsgericht Wien geltend gemacht haben.

Das inkriminierte Inserat mit der Ankündigung '1/2 Preis' wurde von der Firma H*** in Auftrag gegeben. Die im redaktionellen Artikel enthaltene Ankündigung von 'Gratisreparaturen' bezieht sich nur auf handelsübliche Garantieleistungen, die allerdings über den Umfang der gesetzlichen Gewährleistung hinausreichen.

Ohne Präjudiz für den Rechtsstandpunkt ist meine Mandantschaft zur Vermeidung einer Auseinandersetzung bereit, sich Ihrer Mandantschaft gegenüber zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Teppichen zu unterlassen, eine Preisherabsetzung anzukündigen, ohne in der Ankündigung darauf hinzuweisen, von welchen Bezugspreisen die Herabsetzung berechnet wird. Weiters ist meine Mandantschaft bereit, auf die Ankündigung 'Gratisreparaturen sind selbstverständlich' zu verzichten. Wenngleich auf Grund dieser rechtsverbindlichen Erklärungen der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches wohl entbehrlich ist, wäre meine Mandantschaft auch dazu bereit, sofern Ihre Mandantschaft dies ausdrücklich wünschen sollte. In diesem Fall würde meine Mandantschaft die Vergleichsgebühr übernehmen.

Ergänzend teile ich mit, daß die Firma H*** lediglich die inkriminierte Werbung veranlaßte, während der Teppichhandel in 1210 Wien, Brünnerstraße 57, von der Firma O***-Handelsgesellschaft mbH betrieben wird.

Wenngleich die zuletzt genannte Firma, die ich ebenfalls vertrete, mit der inkriminierten Werbung in keiner Weise befaßt war, schließt sie sich den Ausführungen dieses Schreibens vollinhaltlich an ...."

Die Vertreter des Klägers antworteten darauf mit Schreiben vom 12. Jänner 1988 (Beilage 1) wie folgt:

"....

Meine Mandantschaft hat erst durch das Verfahren gegen die Firma M*** L*** davon Kenntnis erlangt, daß Ihre Mandantschaft die inkriminierte Werbung in Auftrag gegeben hat.

Das von Ihnen vorsorglich erklärte Vergleichsanbot erachtet meine Mandantschaft schon deshalb nicht ausreichend, weil darin nicht auch die erforderliche Veröffentlichung angeboten wird. Darüber hinaus ist Ihrer Mandantschaft im Zusammenhang mit der inkriminierten Werbung auch noch vorzuwerfen, daß diese insofern irreführend ist, als darin der Eindruck erweckt wird, der Orientteppichhandel bzw die Werbung dafür sei der Firma M*** L*** zuzurechnen. In keiner Weise ist es erkennbar, daß Ihre Mandantschaft diese Werbung in Auftrag gegeben hat. Sollte meine Mandantschaft im Prozeß gegen die Firma M*** L*** unterliegen, so fallen Ihrer Mandantschaft überdies die Kosten dieses Prozesses aus dem Titel des Schadenersatzes zur Last. Eine Bereinigung dieser Angelegenheit wäre durch den Abschluß eines prätorischen Vergleiches möglich. In der Anlage übermittle ich Ihnen einen Entwurf für einen allenfalls abzuschließenden prätorischen Vergleich. Die gemäß Punkt 3.) dieses Vergleiches von Ihrer Mandantschaft zu ersetzenden Kosten belaufen sich derzeit (noch ohne Berücksichtigung des einzuleitenden Rekursverfahrens im Prozeß gegen die Firma L***) auf S 42.132,28.

Etwaige im Prozeß gegen die Firma L*** weiter auflaufende Kosten kommen natürlich noch hinzu ...."

Diesem Schreiben war ein Vergleichsvorschlag angeschlossen, der neben den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen noch weitere Ansprüche, ferner den Anspruch auf Kostenersatz und den Anspruch auf Veröffentlichung des Vergleiches in einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung "Kurier" und in der Zeitung "Ihr Einkauf" enthielt. In Punkt 5 des Vergleichsvorschlages verzichtete die Klägerin darauf, von der Ermächtigung zur Veröffentlichung des Vergleiches Gebrauch zu machen, wenn innerhalb eines Jahres ab Vollstreckbarkeit kein Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen dieses Vergleiches erfolge.

Zu einem Vergleichsabschluß ist es in der Folge nicht gekommen. Im Zuge eines vom Kläger gegen die K*** Ö*** reg. GenmbH wegen einer anderen Teppichwerbung unter anderem auf Unterlassung wettbewerbswidriger Ankündigungen anhängig gemachten Verfahrens boten die Vertreter des Klägers an, auf die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gegen Zahlung eines Betrages von S 30.000 zu verzichten, wenn das übrige Klagebegehren anerkannt werde (Beilage 2).

Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche beantragte der Kläger letztlich (ON 6), der Erst-, der Zweit- und der Viertbeklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,

a) eine Preisherabsetzung anzukündigen, ohne in der Ankündigung darauf hinzuweisen, von welchen Bezugspreisen die Herabsetzung berechnet wird,

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Revisionsrekurswerber bekämpfen in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei es ihnen gelungen, die Vermutung der Verfolgung satzungskonformer Zwecke durch den Kläger zu erschüttern. Der Kläger habe gegen die Beklagten, gegen "K*** Ö***" und gegen "D***" unberechtigte Zahlungsbegehren erhoben und dafür den Verzicht auf die Ermächtigung zur Urteils- bzw Vergleichsveröffentlichung in Aussicht gestellt. Das Unterbleiben von Feststellungen über die Vorgangsweise des Klägers in der Sache "D***" rügen die Beklagten auch als Feststellungsmangel. Der Kläger hätte daher nachweisen müssen, daß er tatsächlich gewerbliche Interessen fördere. Die Beklagten bekämpfen aber auch ihre passive Klagelegitimation: Die Erstbeklagte habe den redaktionellen Artikel nicht in Auftrag gegeben, so daß sie schon deshalb nicht für den Anspruch zu lit b des Sicherungsantrages hafte; die Zweitbeklagte und die Viertbeklagte seien mit der gesamten Werbeaktion nicht befaßt gewesen; die Zweitbeklagte hafte auch nicht als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten für die von dieser begangenen Wettbewerbsverstöße. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche seien aber auch materiell nicht begründet. Hinsichtlich des Anspruches zu lit b des Sicherungsantrages hätten sämtliche Antragsgegnerinnen dem Kläger den Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches angeboten; auf die Veröffentlichung dieses Vergleiches habe der Kläger keinen Anspruch gehabt. Damit sei hinsichtlich dieses Anspruches die Wiederholungsgefahr weggefallen. Der Anspruch sei aber auch deshalb nicht berechtigt, weil die Ankündigung "fachmännischer Gratisreparaturen" vom Verkehr nur im Sinne einer - handelsüblichen - zeitlich begrenzten Garantiezusage aufgefaßt worden sei. Die Ankündigung einer "riesigen Orientteppich-Neueröffnung im L*** Einrichtungsareal beim Arsenal und in der Brünnerstraße" sei hingegen vom Verkehr nur als Ortsbezeichnung ohne Hinweis auf die Person des Werbenden verstanden worden. Das sogenannte "Shop-in-shop-Prinzip" sei bereits so verbreitet, daß der Verkehr diese Ortsangabe nicht mit der Person des Werbenden gleichgesetzt habe. Der Irrtum über die Person des Werbenden sei aber auch nicht geeignet, den Kaufentschluß eines Interessenten zu beeinflussen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

1. Zur Aktivlegitimation des Klägers:

Die Antragsgegnerinnen haben nicht behauptet, daß der Kläger zur Klage deshalb nicht legitimiert sei, weil ihm das Klagerecht wegen seiner Mitgliederstruktur und der Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen schlechthin nicht zukomme; sie vertreten vielmehr die Auffassung, daß der Kläger seine Klageberechtigung rechtsmißbräuchlich ausübe. Auch zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung ÖBl 1986, 9 (= RdW 1986, 80 = JBl 1986, 251 = MuR 1986, 24) ausgeführt, daß ein Verband seine Klageberechtigung dann rechtsmißbräuchlich ausübt, wenn er vorwiegend nicht satzungsgemäße Aufgaben, sondern sachfremde Ziele verfolgt. Die Umstände, aus denen auf eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Klagerechtes zu schließen ist, können entweder aus dem Vorgehen des klagenden Verbandes im jeweiligen Einzelfall oder aber ausnahmsweise auch aus seinem Vorgehen in anderen Fällen abgeleitet werden. Bei übermäßiger Prozeßführungstätigkeit kann insbesondere dann auf mißbräuchliche Inanspruchnahme des Klagerechtes geschlossen werden, wenn - provozierte - Wettbewerbsverstöße zum eigenen Nutzen oder vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden. Zur Abgrenzung einer noch sachgerechten, der Förderung gewerblicher Interessen dienenden Prozeßführung von einer überwiegend rechtsmißbräuchlichen Ausübung des Klagerechtes können auch für den österreichischen Rechtsbereich die von den deutschen Verbänden im Dezember 1981 beschlossenen Grundsätze für die Tätigkeit von Wettbewerbsvereinigungen herangezogen werden. Da jedoch die Vermutung dafür spricht, daß der Verband seine satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich verfolgt, hat grundsätzlich der Beklagte den Mißbrauch der Prozeßführungsbefugnis durch den Kläger zu beweisen; ist aber diese Vermutung - etwa durch das Zusammentreffen mehrerer für den Mißbrauch sprechender Umstände - erschüttert, dann muß der klagende Verband im einzelnen darlegen und beweisen (bescheinigen), daß er tatsächlich gewerbliche Interessen fördert. Das gleiche gilt dann, wenn wegen der Art des erhobenen Vorwurfs der Beklagte den ihm obliegenden Beweis des Rechtsmißbrauches gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, der Kläger aber den Gegenbeweis leicht erbringen kann. Davon abzugehen, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Anlaß.

Die Umstände des vorliegenden Falles führen zu keiner solchen Verschiebung der Beweislast. Der Kläger hat den Anspruch auf Ersatz der in einem gegen die M*** L*** Gesellschaft mbH wegen der gegenständlichen Werbung angestrengten Verfahren aufgelaufenen Prozeßkosten damit begründet, daß die Antrgsgegnerinnen diese Prozeßführung durch das Fehlen eines deutlichen Hinweises im Inserat auf die Person des Werbenden veranlaßt hätten; aus diesem Verlangen ist somit für die Beurteilung der vom Kläger mit der vorliegenden Unterlassungsklage verfolgten Zwecke überhaupt nichts zu gewinnen. Auf das Verhalten des Klägers in der Rechtssache gegen "D***" haben aber die Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung im Provisorialverfahren gar nicht Bezug genommen; auch die im Zusammenhang damit erhobene Rüge einer sekundären Mangelhaftigkeit des Verfahrens geht daher ins Leere. Aus dem Verhalten des Klägers in der Rechtssache gegen "K*** Ö***" allein kann aber nach den dargestellten Grundsätzen noch nicht auf eine rechtsmißbräuchliche Klageführung - insbesondere nicht im vorliegenden Fall - geschlossen werden. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Auffassung der Antragsgegnerinnen, im vorliegenden Fall hätte der Kläger darlegen und bescheinigen müssen, daß er tatsächlich gewerbliche Interessen fördere, abgelehnt.

2. Zur Passivlegitimation:

Mit ihren Ausführungen, die Erstbeklagte habe nur das Inserat, nicht aber den unmittelbar darüber abgedruckten redaktionellen Artikel in Auftrag gegeben, während sich die Viertbeklagte an der Werbeaktion überhaupt nicht beteiligt habe, weshalb diese Beklagten für die darin allenfalls begangenen Wettbewerbsverstöße nicht hafteten, übersehen die Zweitbeklagte und die Viertbeklagte, daß der Inhaber eines Unternehmens gemäß § 18 UWG wegen einer nach §§ 1, 2, 6 a, 7, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 12 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung werden der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens nicht dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt. Der Inhaber des Unternehmens kann daher selbst dann auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung, welche allerdings grundsätzlich voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für die Abstellung der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (ÖBl 1985, 136; ÖBl 1988, 128). Für die Zurechnung des Verhaltens Dritter kommt es auch nicht darauf an, ob diese eigenmächtig gehandelt haben; es genügt, daß der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (ÖBl 1988, 128).

Im vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Erstbeklagte und die Viertbeklagte ein gemeinsames Interesse an der beanstandeten Werbung hatten, ist doch die Erstbeklagte die Lieferantin der Viertbeklagten, welche ihrerseits den Teppichhandel in den "Einrichtungsarealen" der M*** L*** Gesellschaft mbH betreibt. Daß nur die Erstbeklagte als Auftraggeberin des Inserates in Erscheinung getreten ist, steht daher der Annahme, daß die Zeitschrift "Ihr Einkauf" hier auch für das Unternehmen der Viertbeklagten tätig war, nicht entgegen. Der Viertbeklagten stand aber die Möglichkeit zu, über die Erstbeklagte auf ihren Vertragspartner den erforderlichen Einfluß zu nehmen. Der redaktionelle Artikel, der den beanstandeten Passus über die "fachmännischen Gratisreparaturen" enthält, wäre aber nach den dargestellten Grundsätzen auch dann sowohl der Erstbeklagten als auch der Viertbeklagten zuzurechnen, wenn das Zeitungsunternehmen dabei ohne Wissen dieser Beklagten vorgegangen sein sollte; es wäre Sache der Beklagten gewesen, den redaktionellen Artikel vor der Drucklegung zu kontrollieren, um wettbewerbswidrige Ankündigungen verhindern zu können.

Was aber die Passivlegitimation der Zweitbeklagten anlangt, so ist von der ständigen Rechtsprechung (SZ 31/96; SZ 38/214; ÖBl 1958, 45; ÖBl 1961, 22; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51) auszugehen, wonach die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft für die sich aus Wettbewerbsverstößen ergebenden Unterlassungsansprüche neben der Gesellschaft - mehrere Unterlassungspflichtige allerdings nicht zur ungeteilten Hand (ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51) - gemäß § 18 UWG, §§ 128, 161 HGB haften, auch wenn sie an dem Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt waren. Auch im Schrifttum wird eine solche Haftung der Gesellschafter aus §§ 128, 161 HGB abgeleitet (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 45 Rz 511.3; Barfuß, Zur zivilrechtlichen Unternehmerhaftung für Wettbewerbsverstöße Dritter, GRURAusl. 1966, 14 ff !15 ; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1581 Rz 70 zu § 13 dUWG). Koppensteiner (Wettbewerbsrecht2, 287; derselbe in Straube, HGB, Rz 13 zu § 128) ist dieser Auffassung allerdings entgegengetreten: Wegen der bis heute nicht abschließend geklärten Rechtsnatur der Haftung nach § 128 HGB, insbesondere im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen, sei erhebliche Vorsicht geboten. Für den am Wettbewerbsverstoß beteiligten Gesellschafter bedürfe es nicht der Heranziehung der Gesellschafterhaftung; für den nicht daran beteiligten Gesellschafter könnten aber die §§ 128, 161 HGB keine Unterlassungspflichten begründen, weil die Erfüllung dieser Pflichten durch den Gesellschafter an einem inhaltsgleichen Anspruch gegen die Gesellschaft nichts ändern würde, und umgekehrt.

§ 128 HGB schaffe keine Ansprüche gegen die Gesellschafter, die mit den gegen die Gesellschaft erhobenen Ansprüchen nichts zu tun hätten. Diese Kritik bietet jedoch keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen:

Die Haftung der Gesellschafter einer OHG nach § 128 HGB erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleichgültig ob sie auf Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung beruhen und welchen Inhalt sie haben (Hämmerle, Handelsrecht3 II 103; Fischer in GroßKomm z HGB3 II/1, 292 Anm 14 zu § 128; Schlegelberger HGB4 II 1137 Anm 12 zu § 128). Der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern (als Gesamtschuldner) persönlich haften, bietet auch keine Handhabe dafür, einzelne Gesellschafter von der Haftung für deliktische Unterlassungspflichten auszunehmen, nur weil sie sich an der Begehung des Deliktes nicht beteiligt haben. Auch bei Unterlassungspflichten besteht eine Schuld jedes einzelnen Gesellschafters (Schlegelberger aaO 1135 Anm 5 zu § 128; Hueck, Das Recht der OHG4, 316; Hämmerle aaO). Es trifft auch nicht zu, daß die Haftung des an einem Wettbewerbsverstoß nicht beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft die Realisierbarkeit von Ansprüchen gegen die Gesellschaft nicht sichern könnte: Ein bisher nicht an einem Wettbewerbsverstoß beteiligt gewesener Gesellschafter wird um so eher Interesse haben, die Wiederholung derartiger Verstöße im Rahmen der Gesellschaft zu verhindern, wenn auch er für jeden im Rahmen der Gesellschaft begangenen Verstoß ungeachtet seiner Beteiligung daran haftet. Die Ablehnung der Haftung des an einem Wettbewerbsverstoß nicht beteiligten Gesellschafters für die sich daraus ergebenden Unterlassungsansprüche würde schließlich auch zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß ein solcher Gesellschafter auch nicht für den - gemäß § 15 UWG vom Unterlassungsanspruch

umfaßten - Beseitigungsanspruch haften würde; in diesem Umfang sichert nämlich die Haftung des Gesellschafters schon primär die Realisierbarkeit des Anspruches gegen die Gesellschaft.

3. Zu lit b des Sicherungsantrages:

Die - zutreffende - Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Ankündigen von Gratisreparaturen beim Verkauf von Waren an sich gegen § 1 Abs. 1 ZugG verstößt, bekämpfen die Beklagten nicht; sie wiederholen lediglich ihre Ansicht, daß der vom Verkehr ihrer Ankündigung zu entnehmende Tatsachenkern lediglich die Ankündigung einer handelsüblichen Nebenleistung enthalte. So wie jedoch der Eindruck einer Werbeankündigung auf die umworbenen Verkehrskreise für die Beurteilung maßgebend ist, ob ein im Zusammenhang mit einer Hauptware angekündigter Vorteil eine vom Erwerb der Hauptware abhängige Zugabe ist (ÖBl 1979, 12), ist dieser Eindruck einer Werbeaussage auch für die Ermittlung der Verkehrsauffassung über die Art und den Umfang einer ankündigenden Nebenleistung entscheidend. Die von den Antragsgegnerinnen angenommene Einschränkung der "fachmännischen Gratisreparaturen" auf handelsübliche Garantieleistungen läßt sich aber aus der als Einheit aufzufassenden Werbeankündigung nicht entnehmen; in ihr wurden vielmehr - von einem Teppicheinkauf abhängige - Gratisreparaturen schlechthin in Aussicht gestellt. Daß aber solche Reparaturen unbeschränkter Art handelsübliche Nebenleistungen wären, haben die Antragsgegnerinnen nicht behauptet.

Entgegen den weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs hat das Vergleichsangebot, auf die Ankündigung "Gratisreparaturen sind selbstverständlich" zu verzichten, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger verlangten Unterlassung zu verpflichten, schließt zwar die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus; im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers auch nur in jenen Punkten Rechnung zu tragen, in denen der Kläger im Rechtsstreit obsiegen könnte. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt aber für sich allein die Wiederholungsgefahr in der Regel dann nicht, wenn der Kläger mit

auch die Urteilsveröffentlichung fordert, sofern er ein schutzwürdiges Interesse daran hat (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 16; MuR 1988, 59). Ein solches Interesse an der Urteilsveröffentlichung wird regelmäßig durch die Umstände begründet, unter denen die Wettbewerbsverletzung geschehen ist. Die Klage dient nur noch der Durchsetzung dieses Anspruches. Der Beklagte, der dem Kläger schon vor der Einbringung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage den Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches anbietet, muß daher, sofern es die Umstände erfordern, dem Verlangen des Klägers auf Veröffentlichung des Vergleiches Rechnung tragen, um ihm alles in die Hand zu geben, was er mit einer Klage erreichen könnte. Nur dadurch können die Folgen der schon durch einen eimaligen Verstoß begründeten Vermutung, daß der Beklagte zu einer Wiederholung der beanstandeten Handlung geneigt sein werde, beseitigt werden. Mit Recht ist daher auch das Rekursgericht davon ausgegangen, daß der Kläger im vorliegenden Fall im Hinblick auf die erforderliche Aufklärung des durch die beanstandete Werbung irregeführten, unbestimmten Personenkreises ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung gehabt hätte. Daß der Kläger die Antragsgegnerinnen zum Zeitpunkt des Vergleichsangebotes noch nicht auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung geklagt hatte, ist dabei ohne Belang; unerheblich ist auch, ob der Vergleichsvorschlag des Klägers in allen Punkten gerechtfertigt war.

4. Zu lit c des Sicherungsantrages:

Die beanstandeten Werbeankündigungen bieten aber auch für die Auffassung der Antragsgegnerinnen, der Verkehr werde den Hinweis auf das "L***-Einrichtungsareal" nur als Ortsbezeichnung, nicht aber auch als Hinweis auf die Person des Werbenden auffassen, keine Stütze. Das Inserat kündigte eine "riesige Orientteppich-Neueröffnung im L***-Einrichtungsareal" an. Schon diese Formlierung läßt die - unrichtige - Deutungsmöglichkeit zu, daß es sich um eine Ankündigung der M*** L*** Gesellschaft mbH handelt. Daran ändert auch nichts, daß der Ausdruck "Neueröffnung" nicht immer für die Aufnahme eines neuen Artikels in das Angebot eines bestehenden Unternehmens verwendet wird. Schon die blickfangmäßige Hervorhebung des Namens "L***" und das Fehlen jeglichen Hinweises darauf, daß tatsächlich ein anderes Unternehmen wirbt, kann beim Publikum, das beim Lesen von Werbeankündigungen üblicherweise nicht genaue Überlegungen anstellt, den Eindruck erwecken, daß es sich tatsächlich um eine Werbung des damit bezeichneten Unternehmens handelt. In jenem Teil des angesprochenen Publikums, der darüber hinaus auch noch den redaktionellen Artikel gelesen hat, wurde aber durch die Worte "nach der Eröffnung von Österreichs größtem Einrichtungsareal beim Arsenal wird in beiden Wiener Lutz-Häusern auch eine riesige Orientteppichabteilung eröffnet" der Eindruck verstärkt, es handle sich um eine neue Orientteppichabteilung dieses Möbelhauses. Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1984, 75; ÖBl 1986, 68 und 159 uva).

Den weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs kann nur insoweit beigepflichtet werden, daß eine Täuschung nur dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen; es muß daher zwischen dem Entschluß dieser Personen, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung bei ihnen hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, ein innerer Zusammenhang bestehen (SZ 57/117; ÖBl 1987, 18 uva). Dem - unrichtigen - Eindruck, eine Werbung für Orientteppiche stamme von einem bekannten Möbelhaus, kann aber die Eignung, den Kaufentschluß zu beeinflussen, nicht abgesprochen werden. Dafür genügt nämlich schon, daß der Verkehr im allgemeinen zu Recht annimmt, daß der Kauf bei einem bekannten Unternehmen das bei jedem Einkauf in der Person des Vertragspartners gelegene Risiko zumindest herabmindern werde. Daß mit der Person des tatsächlichen Vertragspartners im konkreten Fall kein größeres Risiko verbunden ist, ist dagegen für die Beurteilung der Relevanz des Irrtums nicht erforderlich.

Dem Revisionsrekurs war daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs. 1 ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 EO.

Rückverweise