RS0061698 – OGH Rechtssatz
Die Ablehnung der Haftung des an einem Wettbewerbsverstoß nicht beteiligten Gesellschafters einer OHG für die sich daraus ergebenden Unterlassungsansprüche würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß ein solcher Gesellschafter auch nicht für den - gemäß § 15 UWG vom Unterlassungsanspruch umfaßten - Beseitungsanspruch haften würde; in diesem Umfang sichert nämlich die Haftung des Gesellschafters schon primär die Realisierbarkeit des Anspruches gegen die Gesellschaft.