RS0078940 – OGH Rechtssatz
Der Widerrufanspruch, gleich ob er ein Schadenersatzanspruch, oder - so die neuere Rechtsprechung und Lehre - ein mit dem Unterlassungsanspruch verbundener (§ 15 UWG) Beseitigungsanspruch ist, unterliegt der Verjährung nach § 20 Abs 1 UWG.