JudikaturOGH

RS0078940 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1974

Der Widerrufanspruch, gleich ob er ein Schadenersatzanspruch, oder - so die neuere Rechtsprechung und Lehre - ein mit dem Unterlassungsanspruch verbundener (§ 15 UWG) Beseitigungsanspruch ist, unterliegt der Verjährung nach § 20 Abs 1 UWG.

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